Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

2.2. Auswertungskonzept

Die eingegangenen Stellungnahmen werden nachfolgend nicht einzeln dargestellt. Vielmehr wird die grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer aufgezeigt.

3. Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1. Grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüssen die Vorlage grösstenteils.

Von den 24 Kantonen, die sich haben vernehmen lassen, sind alle mit der Vorlage zumindest grundsätzlich einverstanden. Auch die FDK begrüsst die Vorlage im Grundsatz.

Von den fünf politischen Parteien stimmen zwei (CVP, FDP) der Vorlage zu, zwei (GPS, SP) stimmen ihr bedingt zu, die SVP lehnt sie ab.

Von den 14 Organisationen, die Stellung genommen haben, stimmen 13 der Vorlage grundsätzlich zu; Alliance Sud stimmt der Vorlage bedingt zu.

3.2. Zusammenfassung der wichtigsten Kritikpunkte der Vernehmlassungs-

teilnehmerinnen und -teilnehmer

Von den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern wurden insbesondere folgende Hauptkritikpunkte vorgebracht:

– Strafbestimmungen (Art. 24–27 ALBA-Gesetz): Nach Auffassung von AG, AI, BL, BS, GL, NW, OW, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH, CVP, FDK, Economiesuisse, SGB, Expertsuisse, SVV, SwissHoldings und Scienceindustries mag die vorgesehene Bestrafung von natürlichen Personen zwar in gemeinstrafrechtlicher Hinsicht begründet sein, sie erweist sich aber als vollzugsuntauglich und schwerfällig. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen gestrichen und eine Art. 181 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) nachgebildete Strafbestimmung aufgenommen werden, welche die Strafbarkeit der juristischen Person vorsieht. Zudem seien die angedrohten Bussen zu hoch angesetzt. Die Sanktionen gemäss Art. 24 ALBA-Gesetz hätten Ordnungsbussencharakter, weshalb sich diesbezüglich ein auch unter verfahrensökomischen Gründen einfacher Vollzug aufdränge. In der Praxis dürfte ohnehin der in Art. 26 ALBA-Gesetz geregelte Auffangtatbestand zur Anwendung gelangen, weshalb es sich rechtfertige, diesen zum Regelfall zu erheben.

– Genehmigungskompetenz (Art. 28 ALBA-Gesetz)

Economiesuisse, SBVg, SGB, SwissHoldings und Scienceindustries begrüssen, dass der Bundesrat gemäss Art. 28 befinden kann, mit welchen Staaten die Schweiz den Austausch länderbezogener Berichte vornehmen will. Durch diese bilaterale Aktivierung werde sichergestellt, dass die Behörden des ausländischen Staates die länderbezogenen Berichte nur unter Wahrung der durch die ALBA-Vereinbarung gewährten Garantien erhalten.

SP und Alliance Sud wollen den automatischen Austausch länderbezogener Berichte auf alle Staaten ausdehnen, die die ALBA-Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet haben.