Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

Artikel 10 Abs. 2 Bst. b:

Nach Auffassung von Expertsuisse kann Bst. b gestrichen werden, da sich der Sitz aus dem Handelsregistereintrag ergebe und die Angabe des Orts der tatsächlichen Verwaltung – grundsätzlich ein Aspekt des Veranlagungsverfahrens im Rahmen der direkten Steuern – unnötig sei.

Abs. 2 Bst. c:

Damit eine Gesellschaft im Handelsregister gefunden werden kann, ist nach Auffassung von Expertsuisse neben der UID zur eindeutigen Identifikation zusätzlich die Firma anzugeben.

Abs. 3:

Economiesuisse, SBVg, SVV und Expertsuisse fordern die Streichung der Bestimmung, da sie die stipulierte Meldepflicht als sehr weitgehend und unbegründet erachten. Aus dem erläuternden Bericht wird für Economiesuisse nicht ersichtlich, warum diese Meldepflicht notwendig sei. Bei Unklarheiten habe die ESTV gemäss Art. 19 ein Auskunftsrecht und verfüge somit über das erforderliche Instrument, um die notwendigen Informationen bei Bedarf zu erlangen. Die Meldepflicht verursache einen beträchtlichen administrativen Aufwand. Unklar sei zudem, wie die anderen konstitutiven Rechtsträger zu den notwendigen Informationen über den berichtenden Rechtsträger kämen. Eine Pflicht der berichtenden Rechtsträger, die anderen Gesellschaften zu informieren, sei nicht vorgesehen. Auch die Ahndung des fahrlässigen Unterlassens dieser Meldepflicht mit bis zu CHF 100‘000 sei kritisch zu betrachten.

Artikel 12

Economiesuisse, SwissHoldings und Scienceindustries würden eine Gesetzesbestimmung wünschen, die explizit festhält, dass bei Einhaltung des internationalen Standards durch den ausländischen Staat der Schweizer Konzern keine Verletzung von Art. 271 StGB begeht. Setze der ausländische Staat den internationalen Standard nicht korrekt um und veröffentliche er beispielsweise länderbezogene Berichte, sei die Schweizer Konzernobergesellschaft grundsätzlich verpflichtet, keinen direkten Austausch mit diesem Staat vorzunehmen.

SP und Alliance Sud wollen Art. 12 dahingehend präzisieren, dass z.B. auch Entwicklungsländer, die keine Partnerstaaten sind, die Möglichkeit haben, den länderbezogenen Bericht direkt beim konstitutiven Rechtsträger auf seinem Gebiet einzuholen, d.h. nicht über das ALBA-Abkommen, sondern über den Zweitmechanismus:

„… Die in der Schweiz ansässigen Konzernobergesellschaft kann die Stammdokumentation, die Gesellschaftsdokumentation und den länderbezogenen Bericht an einen konstitutiven Rechtsträger in einem anderen Ansässigkeitsstaat übermitteln unabhängig davon, ob dieser Staat Partnerstaat der Schweiz ist.“

Artikel 14 Abs. 3:

SO schlägt vor, die gleiche Terminologie zu verwenden wie in Art. 120 Abs. 4 DBG.

Artikel 16

SP und Alliance Süd bezweifeln, dass die Empfängerbehörden im Partnerstaat der Schweiz über ausreichende Mittel verfügen, um fehlbare Konzernobergesellschaften in der Schweiz zur