Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

Das Forum-SRO bemängelt, dass der Schwellenwert nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung geregelt werden soll. Daher könne im Rahmen der Vernehmlassung dazu gar nicht Stellung genommen werden. Zu bemängeln sei auch, dass der Bundesrat zu Anpassungen an den internationalen Standard in diesem Bereich ermächtigt werde. Automatische Anpassungen des Rechts an künftige Regelungen unbestimmter Regelwerke stellten einen klaren Verstoss gegen das Gebot der Rechtssicherheit dar.

Artikel 8

Für AI, AR, BL, GL, NW, SH, TG und VS erweist sich die Ausgestaltung des Zweitmechanismus als sachgerecht. Auch CP und Expertsuisse sind grundsätzlich mit dem Zweitmechanismus einverstanden. Expertsuisse wünscht aber eine restriktive Anwendung durch die ESTV.

Die CVP hält fest, dass die Art. 8, 9 und 12 über den Mindeststandard hinausgehen. Der Zweitmechanismus könne zwar für gewisse Fälle sinnvoll sein, die genannten Bestimmungen seien jedoch so einzuschränken, dass es nicht zu einer Ausweitung der Meldepflichten und -möglichkeiten komme, die über den Mindeststandard der ALBA-Vereinbarung hinausgeht.

Economiesuisse, SwissHoldings und Scienceindustries regen an, dass die Schweiz nochmals eingehend prüft, ob Art. 8 nötig ist, da er nicht Gegenstand des internationalen Mindeststandards sei. Für Economiesuisse ist auch nicht klar, inwiefern der Zweitmechanismus fiskalisch für die Schweiz von Vorteil ist. Gleichzeitig seien mit der Kompetenz der ESTV auch gewisse Nachteile bezüglich der Standortattraktivität für international tätige Konzerne verbunden. So könne zum Beispiel die Anwendung des Zweitmechanismus durch die Schweiz für ausländische Staaten als Legitimation dienen, denselben Mechanismus auch für Schweizer Konzerne mit Aktivitäten im Ausland anzuwenden. Nicht zuletzt sei es wichtig festzuhalten, dass lediglich die Akzeptanz der Anwendung des Zweitmechanismus im Ausland – nicht jedoch die eigene aktive Anwendung – Bestandteil des Mindeststandards gemäss dem Schlussbericht zur BEPS-Massnahme 13 sei.

Da nur die Akzeptanz der Anwendung des Zweitmechanismus im Ausland Bestandteil des Mindeststandards sei, verlangt der SVV die Streichung von Art. 8.

GPS, SP und Alliance Sud halten den Zweitmechanismus hingegen für zu restriktiv, weshalb voraussichtlich ein Austausch länderbezogener Berichte nur mit einigen OECD-Ländern stattfinden werde.

Alliance Sud schlägt folgende Ergänzung von Art. 8 vor:

„… überschreitet, zur Einreichung der Stammdokumentation (Master-File) und/oder der länderspezifischen Dokumentation (Local-File) und des länderbezogenen Berichts verpflichten, wenn:

c. der in der Schweiz ansässige konstitutive Rechtsträger die Konzernobergesellschaft eines multinationalen Konzerns ist und ein weiterer konstitutiver Rechtsträger desselben multinationalen Konzerns einen Ansässigkeitsstaat hat, der nicht Partnerstaat der Schweiz ist;

d. der konstitutive Rechtsträger, der die Schweiz als Ansässigkeitsstaat hat, nicht die Kon-

zernobergesellschaft ist und die betreffende Konzernobergesellschaft in einem Staat ansässig ist, der kein Partnerstaat der Schweiz ist“.

Die SP spricht sich ebenfalls für eine Aufnahme dieser lit. c und d aus. Der SGV fordert die Schweiz auf, dafür zu sorgen, dass die anderen teilnehmenden Länder den Zweitmechanismus nicht missbrauchen, da dies noch mehr Bürokratie verursachen würde.