Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

Bst. e:

SwissHoldings, Economiesuisse, Expertsuisse und Scienceindustries erachten eine generelle Referenz auf die subjektive Steuerpflicht nach Art. 50 und 51 Abs. 1 Bst. b DBG als genügend. Der Verweis auf das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642,14) sei rechtssystematisch nicht korrekt, da die Steuerpflicht durch die kantonalen Gesetze begründet werde. Der Verweis auf das StHG sei deshalb zu streichen.

Bst. f und g:

SwissHoldings, Economiesuisse und Scienceindustries fordern eine zusätzliche Klarstellung, da mit Bst. g der abstrakte Begriff der Konzernobergesellschaft für die Schweiz konkretisiert werde, aber eine territoriale Anknüpfung analog zu Bst. e fehle.

Artikel 3 Abs. 2:

SwissHoldings und Scienceindustries sprechen sich dagegen aus, dass der Bundesrat die Unschärfen des internationalen Standards in einer Verordnung behebt; vielmehr sollte der Freiraum, den der internationale Standard gewährt, durch die Schweiz vollumfänglich übernommen werden. Auch Expertsuisse will die Normierung des Inhalts auf ein Minimum beschränken und die Unschärfen des internationalen Standards betreffend einzelne Kennzahlen bzw. dessen Auslegung im Einzelfall den Unternehmen überlassen – unabhängig davon, ob der Inhalt des Country-by-Country-Reports auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe geregelt werde. SwissHoldings hält dafür, dass der Schweizer Gesetzgeber Neurungen, die sich infolge der Anpassung des internationalen Standards durch die OECD ergeben, formell genehmigen sollte, damit sie für Schweizer Konzerne verbindlich werden.

Economiesuisse schlägt vor zu prüfen, ob im ALBA-Gesetz eine abschliessende Aufzählung der Datenpunkte gemäss dem Schlussbericht zur BEPS-Massnahme 13 vorzunehmen sei.

Das Forum-SRO bemängelt, dass der Inhalt eines länderbezogenen Berichts nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung geregelt werden soll. Daher könne im Rahmen der Vernehmlassung dazu gar nicht Stellung genommen werden. Zu bemängeln sei auch, dass der Bundesrat zu Anpassungen an den internationalen Standard in diesem Bereich ermächtigt werde. Automatische Anpassungen des Rechts an künftige Regelungen unbestimmter Regelwerke stellten einen klaren Verstoss gegen das Gebot der Rechtssicherheit dar.

Die SBVg möchte die Kompetenzdelegation in Art. 3 Abs. 2 einschränken, indem die Erweiterungskompetenz des Bundesrates nicht allgemein an den internationalen Standard gekoppelt, sondern auf diejenigen Elemente begrenzt wird, die im Bericht zur Massnahme 13 genannt sind. Sie schlägt deshalb folgende Änderungen vor:

„1bis Nicht Teil des länderbezogenen Berichts sind die Stammdokumentation und die landesspezifische Dokumentation gemäss dem in Abschnitt 1 Abs. 1 Bst. I der ALBA- Vereinbarung definierten Bericht 2015.

2 … Vorbehalten bleibt Absatz 1bis.“