Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne
aufdränge. In der Praxis dürfte ohnehin der in Art. 26 geregelte Auffangtatbestand zur Anwendung gelangen, weshalb es sich rechtfertige, diesen zum Regelfall zu erheben.
SP und Alliance Suisse fordern ebenfalls eine Strafbarkeit der juristischen Personen.
SG sieht eine Unklarheit bezüglich Selbstanzeige. Eine spezifische Regelung, wie sie Art. 36 AIAG enthalte, fehle im ALBA-Gesetz. Ohne diese Regelung würde, so die Botschaft zu Art. 36 AIAG, aufgrund der in Art. 37 AIAG vorgesehenen allgemeinen Geltung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Art. 13 VStrR gelten. Da für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das ALBA-Gesetz in Art. 27 Abs. 1 ALBA-Gesetz ebenfalls die Anwendbarkeit des VStrR vorgesehen sei, stelle sich die Frage, ob im Anwendungsbereich des ALBA-Gesetzes die Selbstanzeige nach Art. 13 VStrR möglich sei. Da SG davon ausgeht, dass dies nicht der gesetzgeberischen Absicht entspricht, wünscht der Kanton eine diesbezügliche Präzisierung des Anwendungsbereichs des VStrR.
Für Economiesuisse, Expertsuisse, SVV, SwissHoldings und Scienceindustries sind die Bussen zu hoch angesetzt; in Deutschland (5 000 Euro) oder den USA fielen sie deutlich tiefer aus. Ausserdem sehe Art. 174 DBG eine Busse bis 1 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken vor. SwissHoldings erachtet bei vorsätzlichem Vorgehen eine Busse bis höchstens 50 000 Franken als angemessen. Economiesuisse, SBVg, SVV, Swiss-Holdings und scienceindustries wollen bei fahrlässiger Begehung auf Busse verzichten. Die SBVg führt dazu aus, der Tatbestand der Fahrlässigkeit sei beim erwarteten Aufwand nicht strafwürdig. Abgesehen davon würden die Behörden aufgrund der möglichen Anwendbarkeit des Zweitmechanismus ohnehin zu den relevanten Informationen kommen. Dementsprechend sei diese Tatvariante für die Erfüllung des Zwecks des ALBA-Gesetzes noch für den tatsächlichen Austausch von Informationen notwendig.
Economiesuisse, SwissHoldings und Scienceindustries erscheint eine Strafe für Schweizer Tochtergesellschaften mit Schweizer Konzernobergesellschaft, welche der Meldepflicht gemäss Art. 10 Abs. 3 ALBA-Gesetz nicht nachkommen, überflüssig. Komme die Schweizer Konzernobergesellschaft (aber nicht die Schweizer Tochtergesellschaft) ihren Berichterstattungspflichten nach, solle auf eine Bestrafung der Schweizer Tochtergesellschaft verzichtet werden.
Artikel 28
Nach Auffassung von Economiesuisse sollte die Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Art. 28 eingeschränkt werden, so dass ein Austausch nur mit Staaten erfolgen kann, welche die in Abschnitt 5 Abs. 1 sowie in Abschnitt 6 Abs. 1 der ALBA-Vereinbarung definierten Garantien erfüllen. Eine Nichteinhaltung besagter Regelungen erlaube ausserdem gemäss Abschnitt 8 Abs. 5 der ALBA-Vereinbarung, dass der Informationsaustausch mit dem betroffenen Staat ausgesetzt wird. Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Art. 28 sollte den Bundesrat dazu verpflichten, in entsprechenden Fällen von dieser Option Gebrauch zu machen.
Für die SBVg ist unklar, auf welchen Kriterien der Entscheid des Bundesrates zur Aktivierung basiert.
SP und Alliance Sud wollen den automatischen Austausch länderbezogener Berichte auf alle Staaten ausdehnen, die die ALBA-Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet haben, und schlagen folgenden neuen Wortlaut vor:
„Die Schweiz erklärt ihre Absicht, die ALBA-Vereinbarung mit allen anderen Partnerstaaten ab Inkrafttreten wirksam werden zu lassen.“