Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 16 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne

– Übermittlung länderbezogener Berichte über vor Inkrafttreten des ALBA-

Gesetzes liegende Steuerperioden (Art. 29 ALBA-Gesetz):

AI, BL, BS, GL, NW, OW, SG, SH, TG und VS begrüssen die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine freiwillige Einreichung länderbezogener Berichte durch Art. 29. Allerdings sei unklar, inwiefern der Begriff der Vertragsstaaten in Art. 29 über den Gehalt der Legaldefinition des Partnerstaates in Art. 2 Bst. b ALBA-Gesetz hinausgehe. Ebenfalls unklar sei, ob sich die Anwendung der Bestimmung nur auf die Erstellung des freiwilligen länderbezogenen Berichts beschränke oder ob auch der Austausch derselben miteinbezogen sei. Ein Austausch der freiwillig eingereichten Berichte vor Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes müsse in diesem Fall auf der Grundlage der aktuell geltenden Bestimmungen (z.B. Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen) erfolgen.

4. Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens im Einzelnen

4.1. Allgemeine positive Bemerkungen der Befürworter

Die FDK, AI, AR, BL, BS, GL, OW, SG, SH, TG, TI VD, VS, ZH sowie im Wesentlichen auch SO, NW, UR, ZH, ZG, SGV und CP anerkennen, dass sich die Schweiz im Rahmen der Arbeiten der OECD für einen abgespeckten und praktikableren Informationsaustausch einsetzte. Die FDK begrüsst namentlich die Beschränkung auf die Erfüllung des Mindeststandards des Austauschs der länderbezogenen Berichte und den Verzicht auf einen Swiss Finish, die Wahrung des schweizerischen Steuergeheimnisses dadurch, dass die länderbezogenen Berichte sich ausschliesslich an die Steuerbehörden richten und nicht veröffentlicht werden, die Übermittlung ausgehender länderbezogener Berichte von der ESTV an die kantonalen Steuerbehörden, sowie dass im Rahmen der ALBA-Vereinbarung nicht auf die Reziprozität verzichtet wurde.

Zusätzlich begrüssen die genannten Kantone und Expertsuisse, dass mit dem Abschluss der ALBA-Vereinbarung und der Schaffung der entsprechenden Rechtsgrundlagen Rechtssicherheit für die betroffenen Gesellschaften geschaffen wird. Dies trage ebenfalls zur Erhaltung der Standortattraktivität der Schweiz bei, womit die Schweiz weiterhin als wettbewerbsfähiger und international anerkannter Wirtschaftsstandort wahrgenommen werde. Ebenso wird, vor allem vor dem Hintergrund des generellen internationalen Drucks auf die Schweiz und der von der OECD beschlossenen Vorkehrungen die Notwendigkeit anerkannt, die Massnahmen in Bezug auf den gegenseitigen Austausch von länderbezogenen Berichten zeitnah umzusetzen. Im Sinne der Rechtssicherheit und des Datenschutzes wird auch die vereinbarungsseitige Verpflichtung zur Einhaltung der Vertraulichkeit und des Spezialitätsprinzips begrüsst.

Auch CVP, SVV, SwissHoldings, Scienceindustries, SBVg, Economiesuisse, Expertsuisse und FER begrüssen die Beschränkung auf den Mindeststandard und den Verzicht auf einen freiwilligen weitergehenden Austausch für Master-Files und/oder Local-Files. Ein solcher Austausch birgt für SwissHoldings und Scienceindustries auch die Gefahr, dass beispielsweise bei einer Veröffentlichung des Master-Files durch einen ausländischen Staat unklar sei, ob nun die Schweiz oder der betroffene Schweizer Konzern juristisch gegen diesen ausländischen Staat vorgehen solle. Ausserdem könnte der automatische Austausch von Master-Files und Local-Files dazu beitragen, dass die OECD bereits in wenigen Jahren den Mindeststandard erweitert und den Austausch zusätzlicher Dokumente vorschreibt.

Die SBVg weist darauf hin, dass sich der administrative Aufwand erhöhen würde, wenn der internationale Standard sich dahingehend entwickeln würde, dass der länderbezogene Bericht