Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 16 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne
Rechenschaft ziehen zu können. Langwierige Amtshilfeverfahren schienen vorprogrammiert. Dem könne mit einem neuen Abs. 4 vorgebeugt werden:
„4 Die ESTV überprüft die vom konstitutiven Rechtsträger eingereichten Berichte und Dokumentationen auf ihre Vollständigkeit gemäss den Vorgaben der ALBA-Vereinbarung der OECD.“
Artikel 18 Abs. 5:
SG leuchtet nicht ein, weshalb Abs. 5 als Kann-Vorschrift formuliert wurde. Die informatikgestützte Umsetzung des Zugriffs auf die Daten im Informationssystem hänge nicht von Eventualitäten ab, die der ESTV zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bekannt seien. SG beantragt deshalb, dass eine Zugriffsmöglichkeit für die Kantone eingeführt wird.
Artikel 22
Da es gemäss dem erläuternden Bericht nicht Aufgabe der ESTV ist, den spezifischen Inhalt der länderbezogenen Berichte zu prüfen, verlangen Economiesuisse und SwissHoldings, dass dies in Art. 22 explizit festgehalten wird. In diesem Zusammenhang weisen SwissHoldings und Scienceindustries darauf hin, dass in vielen internationalen Sachverhalten die berichtende Konzernobergesellschaft gar keine inhaltliche Prüfung durchführen könne, weil das Gesellschafts- und teilweise auch das Strafrecht vieler Staaten diesbezüglich Schranken aufweise. Insofern erfolge die Beschränkung der Überprüfungsaufgabe auch zum Schutz der ESTV, die ja gar nicht prüfen könne, ob die Zahlen aus der Konzernrechnungslegung, die in den länderbezogenen Bericht einfliessen, die Konzernsituation korrekt widerspiegelten.
Abs. 1:
Expertsuisse verlangt eine Präzisierung bezüglich der offenzulegenden Informationen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Zugriffsmöglichkeiten im Konzern. Nicht bei allen nach steuerrechtlichen Kriterien verbundenen Gesellschaften bestehe für die Konzernobergesellschaft die Möglichkeit, faktisch und/oder rechtlich auf die Geschäftsbücher der verbundenen Unternehmen zuzugreifen.
Abs. 2:
Da es nicht Aufgabe der ESTV ist, den spezifischen Inhalt der von den Unternehmen bereitgestellten länderbezogenen Berichte zu überprüfen, sind nach Auffassung von Economiesuisse, Expertsuisse und SwissHoldings die Rechte der ESTV zur Sachverhaltsabklärung zu umfassend und im Lichte des Zwecks der Berichterstattung (Bewertung erheblicher Risiken im Kontext von BEPS) unverhältnismässig. Sie sollten einschränkender, d.h. zugeschnitten auf ihre Pflichten, umschrieben werden. Jedenfalls ist nach Auffassung von Expertsuisse Bst. c zu streichen.
Artikel 24 – 27
Nach Dafürhalten von AG, AI, BL, BS, GL, NW, OW, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH, CVP, FDK, Economiesuisse, SGB, Expertsuisse, SVV, SwissHoldings und Scienceindustries dürfte sich die vorgesehene Bestrafung von natürlichen Personen als vollzugsuntauglich und schwerfällig erweisen. Daher seien die entsprechenden Bestimmungen zu streichen, und es sei eine Art. 181 DBG nachgebildete Strafbestimmung aufzunehmen, welche die Strafbarkeit der juristischen Personen vorsieht. Die Sanktionen gemäss Art. 24 hätten Ordnungsbussencharakter, weshalb sich diesbezüglich ein auch unter verfahrensökomischen Gründen einfacher Vollzug