Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/113: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen · 38 Seiten

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strenger ist als der Standard. Ergänzend zu diesen Klauseln enthalten der isländische Income Tax Act und der Penal Code allgemeine Vertraulichkeitsbestimmungen.

Schliesslich ist festzuhalten, dass Island als Mitglied des EWR die Richtlinie 95/46/EG im nationalen Recht umgesetzt hat. Aus diesem Grund ist Island auf der Liste des EDÖB als Staat mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.

Norwegen

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Norwegen als standardkonform (compliant) bewertet.

Sämtliche Abkommen von Norwegen über den Informationsaustausch im Steuerbereich enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht. Weitere Vertraulichkeitsbestimmungen sind im norwegischen Tax Assessment Act enthalten.

Die Rechte von Personen, deren Daten bearbeitet werden, sind in Norwegen gut ausgebaut. Norwegen hat als EWR-Staat die EU-Richtlinie 95/46/EU mit dem Personal Data Act und den Personal Data Regulations umgesetzt. Norwegen verfügt über eine unabhängige Datenschutzbehörde und figuriert auf der Länderliste des EDÖB unter den Staaten mit einem angemessenen Schutz für natürliche Personen. Norwegen kann somit als Staat mit einem adäquaten Datenschutzniveau betrachtet werden.

Schlussfolgerung

Nach der internationalen Bewertung der Länder durch das Global Forum, soweit diese vorliegt, sowie der Überprüfung des EFD kann festgestellt werden, dass alle Länder dieser Vorlage ein für den AIA angemessenes Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau im Steuerbereich aufweisen. Sie haben ausserdem die strenge Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen und wurden in die IRS-Liste der Staaten und Gebiete mit angemessenem Schutz aufgenommen. Schliesslich verfügen alle Länder dieser Vorlage über eine Gesetzgebung mit einem hohen Datenschutzniveau für die Personen, deren Daten bearbeitet werden, und sind auf der Liste des EDÖB unter den Ländern mit angemessenem Schutz aufgeführt.

4.5 Marktzutritt

Allgemeines

Das Verhandlungsmandat vom 8. Oktober 2014 umfasst auch das Ziel, bei den AIA-Verhandlungen die Frage des Marktzutritts einzubringen. Die Frage wurde bei den Gesprächen mit den Ländern in dieser Vorlage erörtert. Wo dies als opportun erachtet wurde, wurde in die gemeinsame Erklärung mit dem jeweiligen Land eine vergleichbare Marktzutrittsklausel aufgenommen.

Guernsey, Jersey und Insel Man

Die Schweizer Banken sind in Guernsey mit Niederlassungen vertreten und hauptsächlich im Bereich der Konzernfinanzierung tätig. Die Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen insbesondere für berechtigte Teilnehmer vor Ort ist in Guernsey und der Insel Man bereits nach den heutigen Rahmenbedingungen möglich. In Jersey sind die Schweizer Banken vor allem im Bereich der Liquiditätsversorgung von Konzernen aktiv. Die Möglichkeit, für Privat- und Geschäftskunden

Finanzdienstleistungen zu erbringen, ist bereits weitgehend gewährleistet. Ausserdem ist festzuhalten, dass der örtliche Markt dieser Gebiete wegen seiner geringen Grösse für grenzüberschreitende Tätigkeiten für Schweizer Finanzinstitute von untergeordneter Bedeutung ist. Der Finanzsektor hat keine diesbezüglichen Wünsche geäussert, weshalb diese Frage in den gemeinsamen Erklärungen mit den drei Gebieten nicht aufgenommen wurde.

Island

Bereits heute verfügen die Schweiz und Island im Rahmen der EFTA-Konvention (Vaduz-Konvention) über staatsvertragliche Verpflichtungen, auch im Bereich von Finanzdienstleistungen. Dabei gewährt Island der Schweiz gemäss Annex L der Konvention die gleiche Behandlung wie sie Norwegen und Liechtenstein im Rahmen des EWR-Abkommens zugestanden wird. Die Schweizer Finanzbranche hat keine konkreten Marktzugangsanliegen angebracht. Grundsätzlich kann allerdings festgehalten wer-

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