Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/113: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen · 38 Seiten

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Jersey

Jersey verfügt bisher über kein spezifisches Programm zur Regularisierung unversteuerte Vermögenswerte. Bei den Verhandlungen hat die Delegation Jerseys jedoch die Schweizer Delegation darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Amnestie geprüft werde.

Für fahrlässig begangene Steuerflucht- und Steuerbetrugsfälle gilt grundsätzlich eine Busse bis

5000 Britische Pfund, zusätzlich zu einem Zuschlag von 200 Prozent der hinterzogenen Steuer. In der Praxis können die Steuerbehörden bei einer Selbstanzeige mit umfassender Zusammenarbeit des Steuerpflichtigen jedoch auf die Busse verzichten und eine Finanzierungsvereinbarung (Money Settlement) treffen. Ausserdem werden die betreffenden Steuerpflichtigen gemäss publizierter Praxis der Steuerbehörden für die fahrlässige oder vorsätzliche Einreichung einer unrichtigen Steuererklärung in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt. Da die Selbstanzeige beim Entscheid über eine Strafverfolgung stark ins Gewicht fällt, wird meist auf die Strafverfolgung verzichtet. Jersey verfügt somit nach der gängigen Praxis bereits heute über zufriedenstellende Regularisierungsmöglichkeiten für den Übergang zum AIA. Ein späteres Regularisierungsprogramm schloss Jersey nicht aus.

Insel Man

Im Mai 2009 führte die Insel Man Regeln zur Regularisierung bisher unversteuerter Vermögenswerte ein, die zwischen drei Kategorien von Steuerpflichtigen unterscheiden:

Kategorie 1: In diese Kategorie fallen Steuerpflichtige, die eine unrichtige Steuererklärung innert zwölf Monaten ab dem jeweiligen Steuerjahr selbst anzeigen. Sofern nicht bereits eine Steueruntersuchung in Gang ist und keine umfassenderen Abklärungen erforderlich sind, wird die Anzeige angenommen.

Kategorie 2: Erfolgt die Selbstanzeige erst nach der zwölfmonatigen Frist, wird sie unter folgenden Voraussetzungen angenommen:

- Die steuerpflichtige Person legt gegenüber der Steuerbehörde sämtliche erheblichen Sachverhalte offen.

- Es ist keine Steueruntersuchung in Gang.

- Es ist keine Steueruntersuchung einer Person oder eines Unternehmens in Gang, die mit dem betroffenen Steuerpflichtigen in Verbindung stehen.

- In den drei Jahren zuvor wurde nicht bereits eine ähnliche Selbstanzeige eingereicht.

- In den fünf Jahren zuvor fand keine Steueruntersuchung statt.

- Die betroffenen Einkünfte stammen nicht aus einem Unternehmen, einer Gesellschaft oder einem Trust.

Kategorie 3: Betrifft die unvollständige oder unrichtige Steuererklärung ein Unternehmen, eine Gesellschaft, einen Trust oder ein ähnliches Gebilde wie beispielsweise eine Stiftung, muss der Steuerbehörde ein von einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen Person mit der nötigen Qualifikation zur Erfüllung dieser Aufgabe erstellter, vollständiger Offenlegungsbericht (Disclosure Report) vorgelegt werden. Die steuerpflichtige Person muss der Steuerbehörde ausserdem schriftlich bestätigen, dass sämtliche erheblichen Fakten offengelegt wurden und der geschuldete Betrag geleistet wird.

Bei der Selbstanzeige werden dem betreffenden Steuerpflichtigen die Strafsteuern für die Nichtdeklaration der Vermögenswerte erlassen, die nach ordentlichem Recht bei Fahrlässigkeit bis 100 Prozent und bei Betrug bis 200 Prozent der geschuldeten Steuer betragen. Ausserdem wird bei einer umfassenden Selbstanzeige keine Strafuntersuchung eingeleitet.

Den Steuerpflichtigen der Insel Man stehen somit vor der Einführung des AIA günstige Regularisierungsmöglichkeiten offen. Das Regularisierungsprogramm soll bis 2018 gelten und dann neu beurteilt werden.

Island

Island verfügt gegenwärtig über kein spezielles Offenlegungsprogramm zur Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten. Im Rahmen der Verhandlungen hat die isländische Seite jedoch dargelegt, dass das Finanzministerium die Opportunität eines Offenlegungsprogrammes analysieren wird. Es wurde in diesem Zusammenhang noch nichts entschieden. Das geltende isländische Recht sieht bei einer freiwilligen Offenlegung von bisher unversteuerten Vermögenswerten Folgendes vor:

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