Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/113: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen · 38 Seiten
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2 Rechtliche Grundlagen der bilateralen Aktivierung des AIA
Der Bundesrat hat am 19. November 2014 im Hinblick auf die Einführung des AIA das MCAA unterzeichnet. Das MCAA bezweckt die einheitliche Umsetzung des Standards und stützt sich auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens. Das Amtshilfeübereinkommen4, das MCAA5 und das AIA-Gesetz6 wurden am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet. Mit dem MCAA und dem Amtshilfeübereinkommen werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne indessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll.
Damit der AIA mit einem Partnerstaat unter dem MCAA eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das setzt voraus, dass die einzelnen Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufzunehmen sind, die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA hinterlegt werden muss (Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA). Vorliegend geht es um die bilaterale Aktivierung des AIA mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen, konkret um die Ermächtigung des Bundesrates durch die Bundesversammlung, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitzuteilen, dass diese Länder in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 MCAA aufzunehmen sind.
3 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
Die Gespräche über die Einführung des AIA fanden im Rahmen von Treffen, Mailkorrespondenz und Telefonkonferenzen zwischen den Vertretern der von dieser Vorlage betroffenen Länder und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) statt. Die Schweizer Delegation stützte sich bei den Verhandlungen auf das Mandat des Bundesrates vom 8. Oktober 2014. Die Schweiz und die betreffenden Partnerstaaten haben ihren Willen bekundet in Bezug auf die Einführung des AIA eine gemeinsame Absichtserklärung zu unterzeichnen, was am 15. Januar 2016 (Guernsey und Jersey), am 18. Januar 2016 (Island) respektive am 20. Januar 2016 (Insel Man und Norwegen) gemacht wurde (siehe Anhang). Die rechtlich nicht bindenden gemeinsamen Erklärungen sollen die Einigkeit zum Ausdruck bringen, die zwischen der Schweiz und diesen Ländern zu spezifischen Aspekten ihrer bilateralen Beziehungen herrscht, beispielsweise darüber, dass hinlängliche Regularisierungsmöglichkeiten bestehen, die Vertraulichkeit zufriedenstellend geregelt ist und in der Frage des Marktzutritts eng zusammengearbeitet wird. Mit Norwegen wurde der Marktzutritt in einer separaten Erklärung geregelt. Die gemeinsame Erklärung mit Island enthält eine spezifische Marktzutrittsklausel. Mit Guernsey, Jersey und der Insel Man erübrigte sich die Erörterung dieser Frage, da dort bereits ein sehr offener Zutritt für Finanzdienstleister besteht.
4 Würdigung
4.1 Wirtschaftliche und politische Beziehungen
Guernsey, Jersey und die Insel Man
Guernsey, Jersey und die Insel Man entsprechen dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat angekündigt hat, die Einführung des AIA verhandeln zu wollen. Trotz grosser wirtschaftlicher und politischer Autonomie sind diese Gebiete eng mit dem Vereinigten Königreich verbunden, mit dem die Schweiz enge politische und wirtschaftliche Kontakte pflegt. Am 27. Mai 2015 hat die Schweiz zudem mit der EU ein Abkommen über den AIA unterzeichnet. Die entsprechende Botschaft wurde vom Bundesrat am 25. November 2015 verabschiedet.7 Die Einführung des AIA auch mit Guernsey, Jersey und der Insel Man erweist sich aufgrund ihrer engen Anbindung an einen Mitgliedstaat der EU, mit
4 BBl 2015 9605
5 BBl 2015 9603
6 BBl 2015 9573
7 BBl 2015 9199
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