Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/113: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Betroffene Steuerpflichtige müssen die ausstehenden Steuern zuzüglich einer im Ermessen der Veranlagungsbehörde liegenden Strafsteuer leisten. Die Strafsteuer wird durch Erhöhung der nicht deklarierten Steuerbasis um grundsätzlich 25 Prozent berechnet. In schweren Fällen (gemäss Praxis grundsätzlich ab einer nicht deklarierten Steuerbasis von 4 Millionen isländischen Kronen, was rund 30 000 Franken entspricht) erfolgt anstelle der administrativen Sanktion eine Strafverfolgung. Gemäss Angaben der isländischen Verhandlungsdelegation würden die dabei ausgesprochenen Bussen in der Praxis praktisch nie das Doppelte des gestützt auf die hinterzogene Steuerbasis berechneten Steuerbetrages betragen. Freiheitsstrafen bis maximal zwei Jahre seien zwar grundsätzlich möglich, jedoch höchst selten und würden insbesondere in Fällen angeordnet, wo eine Busse nicht bezahlt worden sei, wobei auch in solchen Situationen in der Regel die Leistung von gemeinnütziger Arbeit angeordnet werde. Die Regularisierungsmöglichkeiten nach isländischem Recht können zwar nicht als günstig, aber dennoch insgesamt als adäquat bezeichnet werden, um einen geordneten Übergang zum AIA sicherzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Strafen verhältnismässig sind und es höchst selten zu Freiheitsstrafen kommt.
Norwegen
Norwegen verfügt über kein spezielles Offenlegungsprogramm zur Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten. Das geltende norwegische Recht sieht bei einer freiwilligen Offenlegung von bisher unversteuerten Vermögenswerten Folgendes vor: Betroffene Steuerpflichtige müssen die ausstehenden Steuern zuzüglich Zinsen leisten. Die Strafsteuer entfällt vollständig (diese beträgt ansonsten zwischen 30 und 60 Prozent des hinterzogenen Steuerbetrags). Im Fall einer freiwilligen Offenlegung wird auf Strafverfahren durch die Steuerbehörden verzichtet. Die Regularisierungsmöglichkeiten nach norwegischem Recht sind günstig und können somit als adäquat bezeichnet werden, um einen geordneten Übergang zum AIA sicherzustellen.
Selbstanzeige in der Schweiz
Schweizer Steuerpflichtige können seit Anfang 2010 von der straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch machen. Diese Massnahmen ermöglichen natürlichen und juristischen Personen die straflose Regularisierung unversteuerten Einkommens und Vermögens. Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zum MCAA und zum AIA-Gesetz verwiesen.12
4.4 Vertraulichkeit und Datensicherheit
4.4.1 Allgemeines
Die steuerliche Zusammenarbeit ist durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verwendung der Steuerdaten sehr eng umrissen (Art. 22 Amtshilfeübereinkommen; Abschnitt 5 MCAA; Art. 26 OECD-Musterabkommen). Deshalb ist es wichtig, dass bei den Verhandlungen sichergestellt wird, dass eine Gesetzgebung zum Schutz der Daten vorhanden ist und dass darauf hingewiesen wird, dass die Bearbeitung und Verwendung der Daten durch die Steuerbehörden im begrenzten Rahmen der entsprechenden Staatsverträge erfolgt. Materiell ist der Datenschutz somit hauptsächlich über die steuerrechtlichen Regelungen sichergestellt.
Im Weiteren sind bei den Ländern, die Gegenstand dieser Vorlage sind, im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen mit seiner mittlerweile langjährigen Praxis keine Schwierigkeiten in Bezug auf den Datenschutz aufgetreten. Ausserdem hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) den Informationsaustausch gestützt auf die Doppelbesteuerungsabkommen und das Steueramtshilfegesetz (StAhiG) als konform mit dem Datenschutzgesetz beurteilt. Die Datenschutzaspekte bezüglich des AIA unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denjenigen des Informationsaustauschs auf Ersuchen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nimmt jedoch eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates bezüglich der Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten vor, wenn ihm diese ungenügend erscheinen.
12 BBl 2015 5437, S. 5505
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