Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 31 Seiten
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K334-1510
20. Sind Sie mit dem Vorschlag zur Erhöhung der zulässigen Achslast für Arbeitskarren einverstan-
den (Art. 95 Abs. 2 Bst. B und Abs. 3)?
JA Nein Total 3516
Kantone 1115
Institutionen, Verbände 241
und Organisationen Private 00
Sämtliche Nein-Stimmen kamen von den Kantonen und von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa). Insbesondere kritisiert wurden die «fahrbahnschonenden Reifen», welche gemäss Anhörungsvorschlag (nebst Breitreifen) als Bedingung für die höhere Achslast vorgesehen waren, um der Fahrbahn trotzdem einen gewissen Schutz zu bieten. Sechs Kantone führten in der Begründung zu ihrer Ablehnung allein dieses Argument auf. U. a. wurde geltend gemacht, die Anforderungen für «fahrbahnschonende Reifen» seien weder für die Halterinnen und Halter von Arbeitskarren noch für die Kontrollorgane mit vertretbarem Aufwand überprüfbar.
Die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), vertreten durch die Fachkonferenz der Kantonsingenieure (KIK), lehnte den Anhörungsvorschlag zwar nicht ab, nahm ihn aber auch nicht an. Sie äusserte sich im Kommentar zur Vorlage wie folgt (Auszug, Zitat): «Diese Bestimmung in Art. 95 wurde vor wenigen Jahren für landwirtschaftliche Erntemaschinen bereits in diese Richtung gelockert. Der Strasse ist es einerlei, ob das Fahrzeug mit erhöhter Achslast der Landwirtschaft dient oder dem Baugewerbe. Von da her kann aus Sicht der Kantonsingenieure als Vertreter der Kantonsstrassennetze nicht à priori von einer inakzeptablen Verschlechterung für den Strassenkörper gesprochen werden.
Die Anzahl Fahrzeuge, die mit sehr hoher Achslast die Strassen benutzen dürfen, nimmt jedoch zu. Die Strassen sind daher unzweifelhaft einer grösseren Belastung ausgesetzt. Neu sollen neben Breitreifen auch andere „fahrbahnschonende Reifen“ zur Anwendung kommen. Aufgrund unserer Beobachtung ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftlichen Erntemaschinen meistens mit den verlangten Breitreifen unterwegs sind, da sie sonst im Acker und Wiesland versinken. Es ist demnach ein Eigeninteresse an der entsprechenden Bereifung vorhanden. Ob die Baumaschinen wie Belagsfertiger jedoch von den Bauunternehmungen mit den fahrbahnschonenden Reifen bestellt bzw. aus- und nachgerüstet werden, ist nicht eindeutig nachvollziehbar, weil das Eigeninteresse fehlt. Es ist nicht ersichtlich, ob auf der Baustelle der fahrbahnschonende Reifen nicht andere Nachteile hat und daher von der Bauunternehmung eher nicht montiert wird. Dass für eine Baumaschine die Reifen gewechselt werden, wenn sie von Ort zu Ort auf der Strasse verschoben wird, ist wohl eine Illusion. Die KIK ist daher skeptisch ob dieser Lockerung in Art. 95 und verlangt, dass die auf der Basis dieser Lockerung neu auf den Markt kommenden Baumaschinen so konstruiert sein müssen, dass ausschliesslich Breitreifen oder fahrbahnschonende Reifen montiert werden können. Das ASTRA wird gebeten zu prüfen, ob die Vorgaben diesbezüglich präzisiert werden können».