Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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öffentliches Interesse daran, alle archivierten Informationen urheberrechtsfrei und im Rahmen der für die Archive geltenden gesetzlichen Bedingungen zu verbreiten bzw. zur freien Weiternutzung zugänglich machen zu können. Sie schlagen deshalb folgenden Wortlaut von Buchstabe c vor: «Unterlagen, wie Entscheidungen, Protokolle und Berichte, von Behörden und öffentlichen Verwaltungen sowie deren Grundlagen».

Die politischen Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen, soweit sie sich zu der vorgeschlagenen Änderung geäussert haben. Die BDP und die SP vertreten dieselbe Ansicht wie die Nutzer. Die Piratenpartei ist mit der Revision von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c grundsätzlich einverstanden, möchte aber, dass alle Erzeugnisse, die von einer Behörde in Auftrag gegeben oder durch die öffentliche Hand mitfinanziert wurden, als nicht geschützte Werke gelten. Die jglp und die GLP begrüssen die Klarstellung.

 Art. 13 Abs. 1 E-URG (Verleihrecht)

Absatz 1 sieht neu vor, dass nicht nur beim Vermieten, sondern auch beim Verleihen von Werkexemplaren eine Vergütung geschuldet ist. Verleihen heisst, jemandem für eine gewisse Zeit ein Werkexemplar zum

unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen. Eine Vergütung soll allerdings nur schulden, wer den Verleih von Werkexemplaren als Haupt- oder Nebentätigkeit ausübt (wie z. B. Bibliotheken).

Das Verleihrecht stösst insbesondere bei den Kulturschaffenden und den Produzenten auf Zustimmung. Einige Befürworter schlagen jedoch vor, die Regelung auf den digitalen Verleih (sog. E-Lending) auszudehnen;

Bibliotheken würden Werke nicht nur in analoger, sondern auch in digitaler Form anbieten. Ausserdem regen einige Befürworter an, bei der Verteilung der Vergütung auch die Verlage zu berücksichtigen.

Die Nutzer (insbesondere Bibliotheken, Museen und Ludotheken), die Konsumenten sowie die Kantone und Gemeinden lehnen das Verleihrecht mehrheitlich ab. Sie machen teilweise geltend, dass die Einführung eines Verleihrechts einen grossen finanziellen und administrativen Mehraufwand zur Folge hätte, was primär bei den Bibliotheken zu einer grossen Belastung führen würde. Sie merken zudem an, dass der grösste Teil der

Einnahmen aus dem Verleihrecht ausländischen Autoren zugutekommen würde. Ausserdem sei der Wortlaut, welcher zusätzlich zum Vermieten und Verleihen auch das «sonst wie zur Verfügung stellen» beinhalte, unklar und viel zu umfangreich. Des Weiteren wird teilweise bemängelt, dass mit der neuen Formulierung die

Vergütungspflicht auch beim Vermieten auf die Fälle einer Haupt- oder Nebentätigkeit eingegrenzt werde.

Allerdings sind die Gegner damit einverstanden, dass das E-Lending von der vorgeschlagenen Regelung nicht erfasst wird. Gleichzeitig befürchten sie aber, dass die Bibliotheken deshalb vermehrt E-Books anstelle von gedruckten Büchern anschaffen und verleihen würden.

Auch verschiedene politische Parteien (BDP, CVP, FDP, jglp, Piratenpartei, SP und SVP) und die

Parlamentarische Gruppe Digitale Nachhaltigkeit sprechen sich gegen die Einführung eines Verleihrechts aus. Die GLP ist skeptisch. Aus Sicht der Grünen wäre zwingend sicherzustellen, dass den Bibliotheken die

entstehenden technischen Aufwände und Kosten von der öffentlichen Hand angemessen abgegolten würden.

Sowohl Befürworter als auch Gegner der vorgeschlagenen Norm weisen darauf hin, dass das Verleihrecht auf Leihvorgänge zwischen Museen und ähnlichen Einrichtungen (z. B. zum Zweck einer Ausstellung) und auf die Ausleihe in Präsenzbibliotheken (d. h. auf die Nutzung der Werke vor Ort) keine Anwendung finden sollte.

 Art. 19 Abs. 3bisE-URG (Leerträgervergütung)

Nach der Vorlage sollen alle vom Online-Anbieter vertraglich erlaubten Kopien von der Leerträgervergütung ausgenommen werden, damit keine Doppelzahlungen entstehen. Heute ist das nur bei der «ersten Kopie» der Fall. Hingegen können «Folgekopien» in der Praxis Gegenstand sowohl einer vertraglich vereinbarten Zahlung als auch der Leerträgervergütung sein; unabhängig davon, dass solche Kopien durch die

Eigengebrauchsschranke erlaubt sind.

Die vorgeschlagene Regelung wird von den Konsumenten sowie von der FDP, der GLP und der jglp

befürwortet. Auch die Nutzer (insbesondere die Bibliotheken, Hochschulen und Museen), die BDP, die SP und die Mehrheit der Kantone unterstützen die Änderung in Absatz 3bis. Sie fordern aber zusätzlich, dass die

Bibliotheken von der Kopiervergütung nach Artikel 20 Absatz 2 befreit werden. Sie sind der Meinung, dass diese Vergütung ebenfalls eine ungerechtfertigte Mehrfachbelastung ist, da die Bibliotheken für eBooks ohnehin Lizenzgebühren bezahlen würden. Die ETH Zürich will sogar jede Vervielfältigung, die beim Download entsteht,