Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten
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Absatz 3 (Beschränkung der Vergütung) als auch Absatz 4 (erweiterte Kollektivlizenz bei Massennutzungen) und die Anwendung von Artikel 60 Absatz 2 ab.
Der Kanton Waadt empfiehlt, die Voraussetzung in Absatz 1 Buchstabe b (Werkexemplar in der Schweiz hergestellt, vervielfältigt oder zugänglich gemacht) zu streichen. Die Piratenpartei will die Verwendung von verwaisten Werken «nach Rückfrage bei der Verwertungsgesellschaft» uneingeschränkt und vergütungsfrei erlauben. Und die Zürcher Hochschule der Künste schlägt vor, den Begriff «Eigenart» durch «Besonderheit» zu ersetzen.
Art. 24 Abs. 1bisE-URG (Archivierungs- und Sicherheitsexemplare)
Absatz 1bissoll neu nicht nur öffentliche, sondern auch öffentlich zugängliche Institutionen erfassen.
Die Nutzer begrüssen diese inhaltliche Anpassung. Vereinzelt wünschen sie sich aber darüber hinaus, dass die Voraussetzung «sofern mit diesen Vervielfältigungen kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird» weggelassen wird. Ausserdem fordern einzelne Nutzer die Streichung der Begrenzung auf eine Kopie (vgl. Abs. 1).
Die Kulturschaffenden, die Rechteinhaber und die Produzenten sind mit der Anpassung ebenfalls
einverstanden. Sie weisen aber darauf hin, dass im Rahmen dieser Bestimmung – wie bisher – mit den
Vervielfältigungen kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt werden dürfe. Die Ergänzung zeige zudem, dass die Tendenz einer Ausdehnung von vergütungsfreien Schrankenbestimmungen nicht abbreche, sondern eher zunehme.
Vereinzelt sprechen sich die Vernehmlassungsteilnehmer dafür aus, dass unter gewissen Umständen für die Herstellung von Archivierungs- und Sicherheitsexemplaren nur Werkexemplare aus rechtmässiger Quelle verwendet werden dürfen.
Auch die Kantone sowie die jglp, die GLP und die Piratenpartei begrüssen die Anpassung.
Art. 24d E-URG (Wissenschaftsschranke)
Die Wissenschaftsschranke soll Kopien und Bearbeitungen erlauben, die bei einem Forschungsverfahren technisch bedingt entstehen (wie z. B. Text und Data Mining). Es ist vorgesehen, solche Verwendungen an eine Vergütung zu knüpfen.
Die Kulturschaffenden sind verschiedener Ansicht. Einige begrüssen die vorgeschlagene Regelung, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass darunter nicht die Veröffentlichung von geschützten Werken und Leistungen verstanden wird (auch nicht forschungsbedingt). Die Produzenten unterstützen diese Haltung. Andere
Kulturschaffende lehnen die Wissenschaftsschranke ab. Falls sie dennoch eingeführt werden sollte, dürfe sie nur dann greifen, wenn kein entsprechendes Produkt oder keine entsprechende Lizenz angeboten werde. Die vorgesehene Vergütungspflicht ist hingegen unumstritten.
Die Nutzer und die Kantone sind mit einer Wissenschaftsschranke grundsätzlich einverstanden. Sie erachten die vorgesehene Vergütung aber als eine Mehrfachvergütung (sog. «triple dip») und lehnen sie deshalb ab.
Einige Nutzer und Kantone wünschen, dass die Schranke nicht auf die wissenschaftliche Forschung beschränkt wird, und dass jede Verwendung erlaubt ist. Alternativ wird zum Teil sogar der Vorschlag gemacht, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b um «jede Werkverwendung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung» zu
ergänzen. Für die Vertreter der Hochschulen und der Wissenschaft (Forschung) handelt es sich bei der
Wissenschaftsschranke um ein Kernanliegen.
Die Konsumenten begrüssen die Wissenschaftsschranke.
Die Rechteinhaber sind sich ebenfalls uneinig. Viele begrüssen die vorgeschlagene Regelung. Einige fordern aber, dass sie eingegrenzt wird. Es soll sichergestellt werden, dass über die Forschungsverfahren hinaus keine eigenständige Nutzung des Werks möglich ist. Mehrere Rechteinhaber verlangen strengere Voraussetzungen, insbesondere das Fehlen eines entsprechenden Produkts oder einer entsprechenden Lizenz auf dem Markt. Hingegen möchten einige andere Rechteinhaber nicht nur die Vervielfältigung und Bearbeitung von der
Schranke erfasst wissen, sondern allgemein die «Verwendung». Zum Teil wird die Wissenschaftsschranke auch komplett abgelehnt (mit Verweis auf die bereits bestehenden Lizenzmodelle).