Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten
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Die Konsumenten begrüssen die Änderung.
Die GLP befürwortet im Grundsatz mehr Transparenz und eine funktionierende Aufsicht. Eine Ausdehnung der staatlichen Aufsichtskompetenz auf Kosten der Urheber oder Nutzer resp. über die öffentliche Hand lehnt sie jedoch ab. Die SP befürwortet die vorgesehenen Änderungen. Die Piratenpartei unterstützt die Änderung von Artikel 40. Die Grünen und die CVP lehnen eine Ausweitung der Aufsichtstätigkeit ab.
Art. 41 E-URG (Bundesaufsicht)
Die vorgesehene Änderung von Artikel 41 führt zu einer Ausdehnung der Aufsichtstätigkeit. Das heisst, dass neu auch die Bereiche der «freiwilligen kollektiven Verwertung» der Bundesaufsicht unterstehen sollen.
Produzenten, Kulturschaffende, Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften lehnen eine Ausdehnung der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften. Sie könnten nicht nachvollziehen, wieso der Bundesrat sich gegen die Empfehlungen der AGUR12 und gegen die Ergebnisse der «Analyse zur Angemessenheit der
Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften» stelle; er ignoriere damit die Interessen der Berechtigten. Die aktuellen Kontrollmechanismen seien ausreichend, um eine korrekte Funktionsweise der kollektiven
Verwertung zu gewährleisten. Es sei letztlich an den Mitgliedern, die Geschäftsführung der Gesellschaften zu bestimmen und zu kontrollieren. Eine staatliche Intervention sei nur in denjenigen Angelegenheiten nötig, in welchen die Verwertungsgesellschaften eine marktbeherrschende Stellung einnehmen würden. Die Ausweitung der Aufsichtstätigkeit sei zudem unter dem Blickwinkel der Verfassungskonformität problematisch.
Ausserdem weisen mehrere Vernehmlassungsteilnehmer darauf hin, dass eine Erweiterung der Bundesaufsicht auf die Bereiche der freiwilligen kollektiven Verwertung eine Ausdehnung der Tarifpflicht bedingen würde. Das sei aber nicht nötig, weil sich die Verwertungsgesellschaften in diesen Bereichen in einer Wettbewerbssituation mit ausländischen Verwertungsgesellschaften befinden würden. Hier würden regelmässig auf einvernehmlichen Wege Verträge zwischen den Verwertungsgesellschaften und der Nutzerseite geschlossen. Weshalb man nun all diese einvernehmlich abgeschlossenen Einzelverträge auch einer lückenlosen Kontrolle durch die ESchK unterstellen sollte, sei nicht einzusehen.
Die Nutzer und die Konsumenten hingegen begrüssen es, dass die Aufsicht über die
Verwertungsgesellschaften ausgedehnt werden soll. Sie begrüssen namentlich auch die damit verbundene Ausdehnung der Tarifpflicht. Diese führe dazu, dass die ESchK auch «Tarife» im Bereich der freiwilligen
Kollektivverwertung auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüfen könne.
Die Ausdehnung der Aufsichtstätigkeit wird von den Kantonen, soweit sie sich dazu äussern, mehrheitlich befürwortet.
Die CVP und die Grünen lehnen die erweiterte Aufsicht ab. Die Piratenpartei hingegen begrüsst diese.
Art. 42 (Voraussetzungen für die Bewilligung) und 43 (Dauer und Veröffentlichung der Bewilligung) E-URG
Während viele Vernehmlassungsteilnehmer Änderungen im Bereich der Aufsicht über die
Verwertungsgesellschaften generell ablehnen, sprechen sich andere für die vorgesehenen Änderungen aus. Diese generelle Ablehnung bzw. Befürwortung beinhaltet auch die Anpassung der Sachüberschriften der Artikel 42 und 43.
Die Piratenpartei fordert, dass niemand anders als die Urheber und ausübenden Künstler ein (gleichwertiges) Stimmrecht in der Verwertungsgesellschaft haben soll. Ausserdem sollten die Pflichten der
Verwertungsgesellschaften erweitert werden.
Art. 43a E-URG (Freiwillige Kollektivverwertung)
Mit der freiwilligen Kollektivlizenz soll es den Verwertungsgesellschaften neu möglich sein, Massennutzungen auch dann zu erlauben, wenn sie nicht über die Rechte aller betroffenen Rechteinhaber verfügen. Demzufolge soll den Rechteinhabern aber auch die Möglichkeit eingeräumt werden, zu erklären, dass eine so geschlossene Vereinbarung auf ihre Rechte nicht anwendbar ist (sog. «opt-out»). Ausserdem sollen auf die freiwillige