Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten
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Der «Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde,
sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen» verbessert die Situation für Menschen mit Behinderungen. Seine Ratifikation hat einzig eine Änderung von Artikel 24c zur Folge.
b) Bemerkungen zum Vertrag von Peking
Die Kulturschaffenden, die Nutzer und die Kantone begrüssen die Ratifikation des Vertrags von Peking.
Die Nutzer nehmen mit Genugtuung zur Kenntnis, dass mit der Ratifikation keine neuen Lasten auf sie
zukommen werden, da die Rechtslage in der Schweiz bereits heute dem Schutzniveau gemäss Konvention entspreche.
Anstelle der vorgeschlagenen Notifikation zur Beibehaltung der geltenden Regelung von Artikel 35 Absatz 1 (Vergütungsanspruch für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern, welcher der Kollektivverwertung unterstellt ist), fordert die SRG SSR die Streichung des Begriffs «Tonbildträger» und damit die Aufgabe des Vergütungsanspruchs für die Verwendung von Tonbildträgern. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass im Bereich der Audiovision eine Lizenz des Produzenten nötig sei, um ein sendefähiges Format zu erhalten. Da die Verwertung sämtlicher Leistungsschutzrechte durch die Lizenzgebühr abgegolten sei, stelle der
Vergütungsanspruch in diesen Fällen eine nicht gerechtfertigte Doppelzahlung dar.
Von den politischen Parteien sprechen sich die FDP und die Piratenpartei gegen eine Ratifikation des Vertrags von Peking aus. Die FDP bringt vor, dass die Vorteile für die Schweiz beziehungsweise die international zu lösenden Probleme nicht ersichtlich seien. Die Piratenpartei führt aus, dass die Ratifikation unnötig sei und zudem den demokratischen Handlungsspielraum einschränke.
Die SP begrüsst die Ratifikation des Vertrags von Peking. Die SVP merkt an, dass dieser Vertrag in der
Schweiz bereits geltendes Recht sei.
c) Bemerkungen zum Vertrag von Marrakesch; Artikel 24c E-URG
Artikel 24c sieht bereits eine Beschränkung des Urheberrechts zugunsten von Menschen mit Behinderungen vor, um ihnen den Zugang zu geschützten Werken zu erleichtern. Der flexible Wortlaut von Artikel 24c
ermöglicht in Bezug auf die Mehrheit der Verpflichtungen eine Auslegung, die mit dem Vertrag von Marrakesch im Einklang steht. Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, Werkexemplare in einer zugänglichen Form aus einem Vertragsstaat in die Schweiz einführen zu können.
Die Kulturschaffenden, die Nutzer, die Konsumenten und die Kantone begrüssen die Ratifikation des Vertrags von Marrakesch.
AudioVision Schweiz fordert eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Werke in Form von Text,
Notation und / oder diesbezügliche Illustrationen, um die Anpassung von Artikel 24c möglichst genau auf den verfolgten Zweck zu begrenzen. Des Weiteren verlangt sie eine Klarstellung, dass die Herstellung von
Untertiteln zu Filmwerken nicht erlaubt ist, wenn bereits vom Urheber autorisierte Fassungen bestehen.
Von den politischen Parteien spricht sich einzig die FDP gegen die Ratifikation des Vertrags von Marrakesch aus. Sie bringt vor, dass die Vorteile für die Schweiz beziehungsweise die international zu lösenden Probleme nicht ersichtlich seien. Sie ist der Meinung, dass die Schweiz das Zugänglichmachen von Werken für
Sehbehinderte eigenständig fördern soll.
Hingegen wird die Ratifikation des Vertrags von Marrakesch von der Piratenpartei, der SP und der SVP
begrüsst.
Weitere Änderungen des Urheberrechtsgesetzes, Bemerkungen nach Artikel
Art. 5 Abs. 1 Bst. c E-URG (Nicht geschützte Werke)
Die Änderung von Buchstabe c soll sicherstellen, dass amtliche Dokumente vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind. Rein verwaltungsinterne Dokumente fallen hingegen nicht unter Buchstabe c.
Diverse Vernehmlassungsteilnehmer sind mit der Änderung zwar grundsätzlich einverstanden, verlangen aber, dass auch das Archivgut vom Urheberrechtsschutz ausgenommen wird (Nutzer, Kantone und Gemeinden).
Ansonsten könnten die Archive ihre rechtsstaatliche Funktion nicht erfüllen. Es bestehe ein überwiegendes