Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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von den Einschränkungen gemäss Artikel 19 Absatz 3 und von jeglicher Vergütungspflicht nach Artikel 20 ausnehmen; dabei soll es keine Rolle spielen, ob der Download aus erlaubter oder unerlaubter Quelle erfolgte.

Die Kulturschaffenden und die Produzenten sind mit der Änderung nicht einverstanden. Sie argumentieren,

dass Doppelzahlungen für «Folgekopien» rechtlich gar nicht möglich seien, da die «Folgekopien» zwingend aufgrund der gesetzlichen Lizenz von Artikel 19 erfolgen würden und damit nicht (zusätzlich) vertraglich von Online-Anbietern erlaubt werden könnten. Des Weiteren führen sie aus, dass die Vorlage zu weit gehe und eine einseitige Bevorteilung der Importeure und Hersteller von Leerträgern bewirke. Zum Teil schlagen die

Kulturschaffenden eine Neuformulierung vor, nach welcher die Vergütungspflicht nur dann aufgehoben wird,

wenn das Abrufen gegen Entgelt erfolgte. Die SIG regt an, die Vergütungspflicht nach Artikel 20 Absatz 3 nur für diejenigen «Folgekopien» aufzuheben, die mit Einwilligung der Rechteinhaber erfolgten. Dieser Vorschlag wird von verschiedenen Kulturschaffenden aus dem Bereich der Musik unterstützt. Darüber hinaus enthalten die beiden Vorschläge eine Neuformulierung von Absatz 1 Buchstabe c, nach welcher die Schranke für die

betriebsinterne Nutzung an der Werkverwendung (anstatt an der Vervielfältigung) anknüpfen soll. Die

Kulturschaffenden bringen vor, dass dieser Vorschlag die neuen digitalen Nutzungsmöglichkeiten sowie die bereits geltende Praxis berücksichtigen und im Gesetz klar umschreiben würde.

Vereinzelt wird das System der Leerträgervergütung als Ganzes abgelehnt; es sei mit dem Äquivalenzprinzip bzw. mit der Einzelfallgerechtigkeit unvereinbar. Die Piratenpartei schlägt vor, das System der

Leerträgervergütung durch Kulturförderungsmassnahmen zu ersetzen.

 Art. 22b E-URG (Verwendung von verwaisten Werken)

Die Vorlage sieht vor, die Verwendung von verwaisten Werken unabhängig vom Träger zu ermöglichen. Heute dürfen nur diejenigen verwaisten Werke verwendet werden, die in Ton- oder Tonbildträgern enthalten sind.

Im Grundsatz stösst die vorgeschlagene Regelung auf breite Zustimmung. Allerdings sind nur die Konsumenten mit der vorgeschlagenen Umsetzung ganz zufrieden.

Die Nutzer, die Parteien, die Kantone, die Gemeinden und die Städte verlangen die Führung eines Registers von verwaisten Werken durch die Verwertungsgesellschaften, um den Rechercheaufwand für die Nutzer zu reduzieren. Sie sprechen sich ausserdem für die Beibehaltung der geltenden Meldepflicht an die

Verwertungsgesellschaften aus (anstelle eines Erlaubnisvorbehalts). In Bezug auf den Anwendungsbereich begrüssen sie, dass auch in verwaisten Werken eingebettete Werke («embedded works») erfasst werden sollen. Einige dieser Vernehmlassungsteilnehmer regen an, den Kreis der aufgelisteten Gedächtnisinstitutionen auf Berufstheater und Musiknotenarchive zu erweitern. Die Digitale Allmend, die Digitale Gesellschaft, die GLP und die jglp fordern sogar eine Ausdehnung auf alle Bestände in der Schweiz (durch Streichung von Abs. 1 Bst. a). Im Zusammenhang mit der Recherche nach dem Rechteinhaber fordert économiesuisse, dass potentielle Nutzer glaubhaft machen müssen, dass sie erfolglos alles Zumutbare unternommen haben.

Die Kulturschaffenden verlangen eine Klarstellung im Gesetz, dass der unbekannte oder unauffindbare Urheber an die durch die zuständige Verwertungsgesellschaft getätigten Rechtsgeschäfte gebunden ist; soweit dies nach Treu und Glauben erforderlich ist. Zudem fordern sie, dass die maximale Höhe der für die erlaubte

Werknutzung geschuldeten Vergütung durch das anwendbare Verteilreglement festgelegt wird. Die SIG und der SBKV sind nicht damit einverstanden, dass die Erlaubnis, ein verwaistes Werk zu verwenden, auch für die darin eingebetteten Werke gilt. Schliesslich verlangen ProLitteris, Swissperform und IFPI, dass die Werkbearbeitung und die Herstellung von Werken zweiter Hand von einer nach Massgabe dieser Norm erlaubten Verwendung explizit ausgenommen werden.

Die Produzenten sind sich in Bezug auf die vorgeschlagene Regelung uneinig. Die Verleger begrüssen sie grundsätzlich, regen aber die Einführung einer Recherchepflicht nach EU-Recht (sog. «diligent search») an. Die Produzenten aus dem audiovisuellen Bereich lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. In Bezug auf die

Rechercheanforderungen verlangen AudioVision Schweiz und der SVV eine gesetzliche Regelung, die

geeignete, erforderliche und angemessene Recherchen vorsieht. Hingegen will IFPI, dass der Nutzer glaubhaft macht, alles Zumutbare zur Identifizierung des Rechteinhabers unternommen zu haben. Des Weiteren will IFPI sichergestellt wissen, dass kein unverhältnismässiger Aufwand für die Verwertungsgesellschaften entsteht.

AudioVision Schweiz, der SVV und IFPI fordern auch, dass nur diejenigen Werkexemplare verwendet werden dürfen, die vor mindestens 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz hergestellt wurden. Schliesslich verlangen AudioVision Schweiz und der SVV, dass Lizenzen nur zu Marktkonditionen erteilt werden. Sie lehnen sowohl