Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten
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Die Parteien sind mit einer Wissenschaftsschranke grundsätzlich einverstanden. Einige möchten aber, dass sie auf jede Verwendung erweitert wird. Mehrere andere Parteien lehnen die Vergütung ab und die Piratenpartei möchte, dass Absatz 4 gestrichen wird.
Art. 24e E-URG (Verzeichnisprivileg)
Das Verzeichnisprivileg soll Gedächtnisinstituten (wie z. B. öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven)
erlauben, ohne Vergütung kurze Auszüge von Werken in ihren Bestandesverzeichnissen wiederzugeben.
Die vorgeschlagene Regelung wird von den Kulturschaffenden, den Nutzern, den Rechteinhabern und den Kantonen mehrheitlich befürwortet. Die Wiedergabe der im Bestand von Gedächtnisinstitutionen vorhandenen Werkexemplare in Bestandsverzeichnissen stelle einen wertvollen Beitrag zu der in der Kulturbotschaft des Bundes geforderten kulturellen Teilhabe breiter Bevölkerungskreise dar. Begrüsst wird auch, dass die Schranke vergütungsfrei ausgestaltet ist. Einige regen jedoch an, die «kurzen Auszüge» klarer zu definieren. Andere möchten von wissenschaftlichen Werken nur «kurze» Zusammenfassungen erlauben. Und einzelne Nutzer wünschen, dass Absatz 2 gestrichen wird. Zudem werden vereinzelt Bedenken geäussert, dass die Schranke in die normale Auswertung von Teilen der Werke (z. B. Abstracts) eingreifen könnte.
Verschiedentlich wird die Frage aufgeworfen, ob auch Archive der Sendeunternehmen von der Norm erfasst sind.
Einzelne Produzenten fordern, dass nur «vom Rechtsinhaber zum Download und zur weiteren Verbreitung öffentlich zugänglich gemachte Ausschnitte» veröffentlicht werden dürfen.
Die Piratenpartei, die SP und die BDP begrüssen das Verzeichnisprivileg, wobei die Piratenpartei dieses nicht auf die genannten Gedächtnisinstitute beschränken möchte. Die jglp und die GLP weisen darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung nicht zu einer Einschränkung des Zitatrechts führen dürfe.
Art. 37a E-URG (Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Pressefotografien)
Die neue Regelung sieht ein spezifisches Leistungsschutzrecht für Hersteller oder Herstellerinnen von
Pressefotografien vor. Danach sollen Pressefotografen unter anderem das alleinige Recht erhalten, ihre Bilder zu vervielfältigen und zu verkaufen. Diese Rechte haben sie solange, wie die Fotografie für die aktuelle
Berichterstattung von Interesse ist. Der neue Artikel 37a erfasst diejenigen Fotografien, die mangels
individuellen Charakters nicht als Werke geschützt sind.
Die vorgeschlagene Regelung wird weitgehend abgelehnt; sie greife zu wenig weit und sei kaum praktikabel (z. B. im Hinblick auf die Schutzfrist). Die Kulturschaffenden und diverse Nutzer schlagen vor, einen Lichtbildschutz nach deutschem Vorbild einzuführen. Andere Nutzer wenden hingegen ein, dass ein über Artikel 2
hinausgehender Schutz für Pressefotografien nicht notwendig sei. Mehrere Rechteinhaber und Nutzer weisen darauf hin, dass die Medienhäuser in der Schweiz in der Regel eng mit professionellen Pressefotografen zusammenarbeiten und sie angemessen vergüten würden. Die Erfahrung habe gezeigt, dass diese
Zusammenarbeit gut funktioniere. Der Bildschutz sei durch das geltende Urheber- und Lauterkeitsrecht
ausreichend. Einige Rechtinhaber und Nutzer sind der Auffassung, dass die Norm nicht über den Schutz von Art. 5 UWG hinausgehe oder dort geregelt werden müsse.
Die FDP, GLP, jgpl, die Piratenpartei, die SP und die SVP lehnen die vorgeschlagene Regelung ab.
Art. 40 E-URG (Bewilligungspflicht)
Die Änderungen in Artikel 40 sind formaler Natur. Absatz 1 legt z. B. fest, wer einer Bewilligung des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) bedarf. Die Ergänzung in Absatz 1 Buchstabe c soll dem neuen Vergütungsanspruch in Artikel 24d (Verwendung von Werken zu wissenschaftlichen Zwecken)
Rechnung tragen.
Die Verwertungsgesellschaften, Kulturschaffende, Rechteinhaber und Produzenten sprechen sich gegen eine Änderung von Artikel 40 aus, weil sie es generell ablehnen, die Artikel 40 – 43 zu revidieren. Sie begründen dies damit, dass bereits die AGUR12 die bestehende Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften als
genügend einstufte. Das bisherige System funktioniere gut und sei zweckmässig.