Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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Kollektivlizenz die Vorschriften über die Tarife sinngemäss angewendet werden. Die Verteilung der Einnahmen aus der Lizenz an die Rechteinhaber soll der Aufsicht des IGE unterstehen.

Die Nutzer, die Kulturschaffenden, die Rechteinhaber, die Konsumenten, die Produzenten, die

Verwertungsgesellschaften und die Kantone begrüssen mehrheitlich die Einführung einer freiwilligen

Kollektivlizenz. Sie bringen aber verschiedene Änderungs- und Ergänzungswünsche an. Erstens schlagen sie vor, den Titel der Norm in «Erweiterte Kollektivlizenz» abzuändern, da nicht zwischen obligatorischer und freiwilliger Kollektivverwertung, sondern zwischen bewilligungspflichtiger und nicht bewilligungspflichtiger Kollektivverwertung zu unterscheiden sei. Dabei sei auch das in einzelnen Verwertungsgesellschaften bereits bestehende Modell der nicht zwingenden Verwertung von Ausschliesslichkeitsrechten, wie es auf vertraglicher Basis für die einzelnen Berechtigten vorgenommen wird, von der neu vorgeschlagenen freiwilligen

Kollektivverwertung abzugrenzen. Zweitens fordern die Nutzer, dass konkreter umschrieben wird, was neu erlaubt sein soll. Drittens verlangen sie, Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, dass die erteilte Lizenz ab Erhalt des «opt-out» für die entsprechenden Werke nicht mehr gilt. Viertens sind einige Befürworter dagegen, die Tarifvorschriften (Art. 55 – 60) auf die vertraglichen Vereinbarungen anzuwenden. Hingegen seien die

Vorschriften von Artikel 49 ausdrücklich für anwendbar zu erklären. Ausserdem fordern sie, dass geklärt wird, ob von dieser Norm auch Rechteinhaber betroffen wären, die nicht einer schweizerischen, sondern z. B. einer ausländischen Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind. Wichtig sei schliesslich, dass alle

Kunstschaffenden, die nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, im Falle der Nutzung ihrer Werke nicht leer ausgingen.

Einige Nutzer und Produzenten lehnen Artikel 43a hingegen vollständig oder zumindest in der vorgeschlagenen Ausgestaltung ab. Sie erachten ihn als kontraproduktiv und zu weitläufig. Zur Begründung führen sie aus, dass die freiwillige Kollektivlizenz dazu führe, dass die Verwertungsgesellschaften die Verwertung fremder Rechte eigenmächtig an sich ziehen könnten. Sollte die freiwillige Kollektivlizenz tatsächlich eingeführt werden, dann sei es notwendig, die vorgesehenen Nutzungen auf den Bildungs- und Wissenschaftsbereich ohne direkte oder indirekte kommerzielle Vorteile zu beschränken. Zudem müsse die entsprechende Verwertungsgesellschaft repräsentativ sein; und zwar sowohl in Bezug auf die Anzahl vertretener Rechteinhaber als auch auf das vertretene Repertoire. Ausserdem sei es wichtig, dass das IGE die Geschäftsführung in diesem Bereich

fortlaufend überwache, um bei Problemen nötigenfalls einschreiten zu können. Schliesslich sei eine Pflicht einzuführen, wonach die Verwertungsabsicht den bekannten Rechteinhabern direkt oder über öffentliche Kanäle mitgeteilt werden muss. Verschiedene Gegner der vorgeschlagenen Regelung verlangen eine

eingehendere Prüfung der Vor- und Nachteile einer freiwilligen Kollektivlizenz, damit die Konsequenzen einer allfälligen Einführung besser abgeschätzt werden können.

Die jglp beantragt die Streichung (oder zumindest Einschränkung) von Artikel 43a. Die GLP lehnt das Modell einer freiwilligen Kollektivlizenz ab. Sie schlagen aber vor, bei den verwaisten Werken eine entsprechende Einführung zu prüfen. Die Piratenpartei ist mit dem Vorschlag grundsätzlich einverstanden; sie verlangen allerdings, dass die abgeschlossenen Verträge öffentlich einsehbar sind. Die CVP ist mit der Einführung einer erweiterten Kollektivlizenz, welche die kollektive Verwertung auf jene Fälle ausdehnt, in denen sich die

individuelle Erteilung der Nutzungsrechte aus praktischen Gründen als unmöglich erweist, einverstanden. Die SP begrüsst die vorgeschlagene Regelung, stellt aber den Antrag, dass der Umfang des Erlaubten präzisiert wird. Die BDP ist mit der Einführung einer freiwilligen Kollektivlizenz ebenfalls einverstanden.

 Art. 48 Abs. 1 und 1bisE-URG (Grundlagen der Verteilung)

Der Begriff «Aufsichtsbehörde» in Absatz 1 soll durch «IGE» ersetzt werden.

Zu dieser Änderung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Der neue Absatz 1bissieht vor, dass das IGE ein ihm vorgelegtes Verteilungsreglement auf seine

Angemessenheit prüft.

Die Verwertungsgesellschaften sowie viele Produzenten, Rechteinhaber und Kulturschaffende lehnen eine Ausdehnung der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften ab. Zur Begründung führen sie aus, dass für eine Angemessenheitsprüfung die jeweiligen Organe der Verwertungsgesellschaften zuständig seien. Ausserdem bevormunde der neue Absatz 1bisdie Urheber und Produzenten. Es sei Sache der Berechtigten, über die angemessene Verteilung der ihnen zustehenden Beträge zu entscheiden. Des Weiteren sei unklar, was

«Angemessenheit» im Bereich der Verteilung bedeute, was zu Rechtsunsicherheit führe.