Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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Als Befürworter der Angemessenheitsprüfung merken insbesondere Nutzer und Konsumenten an, dass die Verwertungsgesellschaften ein grosses Ermessen ausüben würden und es deshalb richtig sei, dieses zu überprüfen. Das schaffe mehr Transparenz für alle. Die Angemessenheitsprüfung der Verteilungsreglemente findet auch von Seiten verschiedener Kantone Unterstützung.

Die SP und die Piratenpartei begrüssen die vorgesehene Angemessenheitsprüfung.

 Art. 51 Abs. 1bisund 1terE-URG (Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften)

Absatz 1bisergänzt die bereits bestehende Auskunftspflicht der Werknutzer gegenüber den

Verwertungsgesellschaften. So sollen sie neu die Pflicht haben, die erforderlichen Auskünfte (vgl. Art. 51 Abs.

1) in einem elektronischen Format zu erteilen, das dem Stand der Technik entspricht und von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft direkt für die Verteilung verwendet werden kann.

Mit Absatz 1tersoll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Verwertungsgesellschaften die aufgrund von Artikel 51 erhobenen Daten untereinander austauschen dürfen.

Die Verwertungsgesellschaften, Kulturschaffenden, Rechteinhaber und Produzenten begrüssen mehrheitlich die vorgesehenen Änderungen. Die Befürworter fordern darüber hinaus, dass die nationalen und kantonalen Registerämter verpflichtet werden, diejenigen Daten herauszugeben, welche für die Ausarbeitung und

Durchsetzung der Tarife notwendig sind.

Die vorgeschlagene Revision von Artikel 51 stösst aber insbesondere bei den Nutzern und bei einigen

Kantonen auf Ablehnung. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Änderungen zu (nicht abschätzbaren)

administrativen und finanziellen Mehraufwänden führen würden. Ausserdem sei zu verhindern, dass die

Verwertungsgesellschaften die Anforderungen an das elektronische Format einseitig festlegen können. Das Format müsse zumindest in Absprache mit Nutzerverbänden festgelegt werden. Vereinzelt fordern sie, dass wenn die Verwertungsgesellschaften die Daten nach Absatz 1biselektronisch erhielten, sie im Gegenzug zum Austausch nach Absatz 1terverpflichtet werden müssten. Viele der Gegner fordern sogar, dass die

Verwertungsgesellschaften verpflichtet werden, den Nutzern in bestimmten Fällen Daten zur Verfügung zu stellen, damit diese die in einem Tarif vorgesehenen Meldungen erstellen können.

Die BDP lehnt die neue Regelung ab. Die jglp und die GLP können diese zumindest nachvollziehen.

 Art. 52 und 53 Abs. 1 E-URG (Umfang der Aufsicht)

Artikel 52 soll lediglich sprachlich angepasst werden, indem «(Aufsichtsbehörde)» gestrichen wird.

Artikel 53 Absatz 1 sieht neu vor, dass das IGE die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften auf ihre Angemessenheit prüft. Unangemessenheit liegt vor, wenn eine Verwertungsgesellschaft zwar innerhalb des ihr eingeräumten Ermessensspielraums handelt, sie dieses Ermessen aber in einer Weise ausübt, die der

konkreten Sachlage nicht gerecht wird.

Die Verwertungsgesellschaften sowie viele Kulturschaffende, Produzenten und Rechteinhaber lehnen auch diese Ausdehnung der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften ab. Als Gründe nennen sie, dass die vorgesehene Angemessenheitsprüfung der Geschäftsführung einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der den Gesellschaften als Mitglieder beigetretenen Urheber und Interpreten darstelle. Ausserdem führe die

Ausdehnung der Aufsicht zu steigenden Verwaltungskosten. Diese Zunahme der Kosten stünde in klarem Widerspruch zur allgemeinen Forderung nach geringeren Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften. Zu bedenken sei im Übrigen, dass eine Angemessenheitsprüfung letztlich auch das Haftungsrisiko des Staates erhöhe, da sich die prüfende Behörde in eine faktische Organstellung begebe.

Eine Ausdehnung der Aufsicht findet bei Nutzern und Konsumenten Zustimmung. Wer, wie die

Verwertungsgesellschaften, ein Monopol habe, müsse eine entsprechend starke Aufsicht in Kauf nehmen. Auch viele der Kantone sprechen sich für eine Angemessenheitsprüfung aus.

Die CVP lehnt die Angemessenheitsprüfung ab. Die Piratenpartei hingegen begrüsst diese. Sie schlägt als weiteren Schritt vor, dass der Verwaltungsaufwand der Verwertungsgesellschaften durch Weisungen des IGE vorgegeben und kontrolliert wird.