Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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 Art. 62 Abs. 1bisE-URG

Nach Artikel 62 Absatz 1bisliegt eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten insbesondere dann vor, wenn die Hosting Provider ihre im Entwurf vorgesehenen Pflichten zu Take down und Stay down verletzen.

Die Kulturschaffenden und die Produzenten befürworten die vorgeschlagene Regelung. Sie fordern aber, dass sie auf die neuen Pflichten der Access Provider erweitert wird.

Die Provider sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden. Sie führen aus, dass die im Entwurf vorgesehenen Pflichten der Hosting Provider verwaltungsrechtlicher Natur seien und dass es deshalb

systematisch falsch wäre, für ihre Durchsetzung eine zivilrechtliche Leistungsklage vorzusehen. Im Übrigen seien die Folgen der Nichtbeachtung in der Bestimmung zum Ausschluss der Verantwortlichkeit zu regeln.

 Art. 62a E-URG (Gerichtliche Anordnung der Identifikation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen bei Rechtsverletzungen im Internet)

Das Identifikationsverfahren gemäss Artikel 62a steht nur dann offen, wenn eine schwerwiegende Verletzung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk vorliegt. Die Kulturschaffenden und die Produzenten lehnen die Beschränkung auf Verletzungen über ein „Peer-to-Peer-Netzwerk“ ab, mit dem Argument sie sei mit dem Prinzip der Technologieneutralität des Gesetzes unvereinbar. Im Weiteren

akzeptieren sie zwar die Beschränkung auf schwerwiegende Verletzungen, kritisieren deren Definition aber als zu eng. Sie fordern, dass die Aufzählung in Absatz 4 nicht abschliessend ist und dass sie insbesondere

Portalseiten sowie die Phase zwischen Erstveröffentlichung und Verbreitung in der Schweiz nicht ausschliesst. Ausserdem verlangen sie, dass das Erfordernis des Vorhandenseins einer legalen Alternative («rechtmässig zugänglich oder rechtmässig erhältlich») gestrichen wird.

Auch einzelne Nutzer sind der Meinung, dass die Definition der schwerwiegenden Verletzung zu eng ist;

genügen soll entweder eine Störung der vorgängigen Auswertung oder eine grosse Anzahl von Werken.

Ausserdem sei es problematisch, dass das Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung erst im

Identifikationsverfahren und nicht bereits im vorausgehenden Mitteilungsverfahren erfolge. Im Weiteren

erachten sowohl die Nutzer wie auch die Provider das Verfahren als unverhältnismässig, zu aufwendig,

kompliziert und zu lang.

Damit der verletzten Person die Identität der betreffenden Teilnehmer oder Teilnehmerinnen bekanntgegeben wird, muss sie unter anderem glaubhaft machen, dass innerhalb der letzten zwölf Monate zwei aufklärende Hinweise erfolgt sind. Die Kulturschaffenden und die Produzenten sind mit dieser Voraussetzung nicht

einverstanden. Zur Begründung führen sie aus, dass in der Praxis nur die Anzahl der Rechtsverletzungen feststellbar sei, nicht aber, ob diese Rechtsverletzungen auch von der gleichen Person begangen worden seien.

Die Kulturschaffenden und die Produzenten kritisieren auch das Erfordernis, wonach die zur Identifikation notwendigen Daten bei dem Access Provider noch vorhanden sein müssen. Sie wollen, dass dieses Erfordernis durch eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht der Access Provider für die Dauer des Verfahrens ersetzt wird.

Dass die Vorlage keine Datenaufbewahrungspflicht vorsieht, wird hingegen von den Providern explizit begrüsst. Schliesslich verlangen die Produzenten aus Gründen der Effizienzsteigerung, dass der Entscheid im

Identifikationsverfahren nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde getroffen wird.

Nach Absatz 3 hat die verletzte Person die Anbieterin von Fernmeldediensten für die Kosten der Identifizierung angemessen zu entschädigen. Ein Teil der Kulturschaffenden ist mit der vorgesehenen Kostenregelung

grundsätzlich einverstanden. Ein anderer Teil der Kulturschaffenden und auch die Produzenten verlangen, dass die Rechteinhaber lediglich einen angemessenen Beitrag, und dies nur als Kostenvorschuss leisten. Zudem fordern sie, dass das Gesetz die Möglichkeit eines Regresses gegen den Verletzer explizit vorsieht. Die

Provider wollen, dass der Kostenersatz vor der Teilnehmeridentifikation über das zuständige Gericht

sichergestellt wird. Die Nutzer sind der Meinung, dass der Kostenersatz in einer Verfügung des IGE angeordnet werden sollte.

Die Konsumenten sind mit Artikel 62a einverstanden.

Die politischen Parteien lehnen die vorgeschlagene Regelung aus verschiedenen Gründen ab. Insbesondere wird vorgebracht, dass den nicht verantwortlichen Access Providern unverhältnismässige Rechtsdurch-

setzungspflichten auferlegt würden. Die Massnahmen für die Verfolgung von Urheberrechtsverstössen müssten