Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten
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bei den Verursachern ansetzen. Ausserdem sei es falsch, sich auf die Peer-to-Peer-Netzwerke zu fokussieren; diese würden für Urheberrechtsverletzungen je länger je weniger benutzt.
Die Kantone sind geteilter Meinung. Während einige mit dem vorgeschlagenen Verfahren einverstanden sind, betrachten andere das System als zu kompliziert und unverhältnismässig.
Art. 66b E-URG (Pflichten von Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste)
Die Kulturschaffenden und die Produzenten fordern, dass die Regelung auf Portalseiten und andere
Vermittlerdienste erweitert wird. Sie kritisieren, dass das Take down-Verfahren immer eine Mitteilung
voraussetzt, und verlangen deshalb, dass Artikel 66b auf diejenigen Fälle erweitert wird, in denen der Hosting Provider Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat. Ausserdem befürchten sie missbräuchliche Widersprüche und fordern dafür deshalb Mindestvorgaben (Identität und Zustellungsdomizil) sowie einen Ermessensspielraum für Hosting Provider, damit sie offensichtlich rechtsverletzende Inhalte im Fall eines Widerspruchs nicht
automatisch wieder freischalten müssen.
Die Nutzer und die Provider fordern, dass die vorgeschlagene gesetzliche Regulierung für Hosting Provider (Art. 66b und 66c) gestrichen wird; die bestehende Selbstregulierung (der simsa) sei genügend wirksam. Falls es dennoch zu einer gesetzlichen Take down-Verpflichtung kommen sollte, dann müsste sie nicht für alle Hosting Provider gelten sondern nur für diejenigen, deren Geschäftsmodell auf der Förderung systematischer Rechtsverletzungen aufbaut.
Die Nutzer und die Provider kritisieren die aus dem E-BÜPF übernommene Terminologie «Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste». Zur Begründung führen die Nutzer und die Provider aus, dass dieser Ausdruck einen sehr weiten Kreis von Unternehmen erfasse, die zum Teil nicht Hosting Provider seien. Um den Geltungsbereich einzuschränken, fordert die SRG SSR, dass Ausnahmen auf Verordnungsstufe vorgesehen werden. Ausserdem sind die Nutzer der Meinung, dass die Unternehmen den neuen Pflichten gar nicht
nachkommen könnten, weil sie die Identität der Nutzer der Plattformen nicht kennen würden. Auch die
Produzenten sind mit der gewählten Terminologie nicht einverstanden. Sie fordern eine autonome Definition der Hosting Provider, ohne Verweis auf dem BÜPF.
Des Weiteren betrachten es die Nutzer und die Provider hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und des Prinzips der Verhältnismässigkeit als problematisch, dass Hosting Provider Inhalte auf blosse
Behauptung des Rechteinhabers von ihren Servern entfernen sollen. Sie befürchten unter anderem «Fishing Expeditions» durch die Rechteinhaber. Damit unerwünschte Inhalte nicht ohne Grund gelöscht werden, fordern die Nutzer Mindestvorgaben für die Mitteilung an die Hosting Provider. Ausserdem befürchtet die SRG SSR, dass unbegründete Mitteilungen die Berichterstattung gefährden könnten. Sie fordert deshalb, dass Artikel 66b nicht für Medienhäuser mit Sitz in der Schweiz gilt.
In Bezug auf die Stay down-Massnahmen (Abs. 4) fordern die Kulturschaffenden und die Produzenten die Einführung einer Pflicht für selbstregulierte Hosting Provider, diese Massnahmen so zu treffen, dass sie dem Stand der Technik entsprechen. Diese Pflicht sei notwendig, um die «Nachhaltigkeit» des Take down zu
sichern.
Die Nutzer und die Provider sind mit der vorgesehenen Stay down-Verpflichtung nicht einverstanden, da sie unverhältnismässige Überwachungs- und Kontrollpflichten für Hosting Provider befürchten. Ausserdem
kritisieren sie, dass die Stay-down Verpflichtung alle nicht selbstregulierten Hosting Provider treffen würde, und nicht nur diejenigen, deren Geschäftsmodell auf der Förderung systematischer Rechtsverletzungen aufbaut. Kritisiert wird auch die fehlende detaillierte Umschreibung der Verpflichtung.
Des Weiteren bemängeln die Provider (so auch die BDP), dass keine Entschädigung für den getätigten
Aufwand der Hosting Provider vorgesehen ist.
Die politischen Parteien lehnen die vorgeschlagene Regelung aus verschiedenen Gründen ab. Insbesondere wird die bestehende Selbstregulierung der simsa als wirksamer und effizienter als die vorgeschlagene
Regelung betrachtet. Zum Teil wird befürchtet, dass die vorgeschlagene Regelung zu einer Strukturänderung des Markts in der Schweiz führe. Schliesslich wird die Stay down-Verpflichtung abgelehnt, weil diese eine automatisierte Filterung gleichkäme.