Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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Die Kantone sind geteilter Meinung. Einige unterstützen die vorgeschlagene Regelung. Andere Kantone lehnen sie ab; vor allem, weil die Hosting Provider schon auf blosse Behauptung des Rechteinhabers tätig werden sollen.

 Art. 66c E-URG (Selbstregulierung von Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste)

Die Kulturschaffenden und die Produzenten kritisieren die Selbstregulierung als einseitig; sie bevorzugen eine Branchenvereinbarung unter Einschluss der Rechteinhaber. Des Weiteren verlangen sie eine geeignete gesetzliche Regelung, für den Fall, dass die vorgesehene Selbstregulierung nicht innert angemessener Frist zustande kommt.

Die Nutzer und die Provider fordern hingegen, dass die vorgeschlagene gesetzliche Regulierung für Hosting Provider (Art. 66b und 66c) gestrichen wird; die bestehende Selbstregulierung (der simsa) sei genügend wirksam. Die Konsumenten fordern eine obligatorische Selbstregulierung, die einheitliche Regeln für alle Hosting Provider festsetzt.

Einige Nutzer sehen in der vorgeschlagenen Regelung eine Diskriminierung von ausländischen Hosting

Providern, da sie sich an einer SRO nicht anschliessen können. Sie bringen auch vor, die vorgesehene

Regelung würde ausländische Hosting Provider de facto denjenigen Hosting Providern gleichstellen, deren Geschäftsmodell auf der Förderung systematischer Rechtsverletzungen aufbaut.

Die Kulturschaffenden und die Produzenten betrachten die inhaltlichen Anforderungen an das Reglement gemäss Absatz 3 als ungenügend und bestehen auf klaren Vorgaben, insbesondere betreffend nicht

anschlusstaugliche Geschäftsmodelle sowie die Form der Mitteilungen und die Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern.

Die politischen Parteien lehnen die vorgeschlagene Regelung ab; sie erachten die bestehende

Selbstregulierung (der simsa) als genügend. Sollte dennoch eine gesetzliche Regelung vorgesehen werden, verlangt die Piratenpartei die Gleichbehandlung aller Hosting Provider.

 Art. 66d E-URG (Sperrung des Zugangs zu Angeboten)

Die Kulturschaffenden und die Produzenten fordern, dass der Geltungsbereich erweitert wird; Portalseiten,

Linksammlungen usw., die offensichtlich (und in grosser Zahl) Piraterieangebote vermitteln (ohne die Werke anzubieten), sollen ebenfalls gesperrt werden können. Zudem wollen sie die Möglichkeit haben, Zugangssperren nicht nur bei Rechtsverletzungen, sondern auch bei einer entsprechenden Gefährdung zu erwirken.

Die Nutzer und die Provider fordern, dass Zugangssperren nur bei schwerwiegenden Verletzungen angeordnet werden können (so auch verschiedene Kantone). Ausserdem kritisieren die Provider, dass aus der

vorgesehenen Formulierung nicht klar ersichtlich sei, welche Internetseiten anvisiert würden; nämlich

ausschliesslich diejenigen, die hauptsächlich Piraterieangebote enthalten würden. Des Weiteren verlangen die Provider, dass Sperrmassnahmen auf diejenigen Fälle beschränkt werden, in denen der Inhaltsanbieter nicht anderweitig ins Recht gefasst werden kann. Ausserdem bringen sie vor, dass eine Anknüpfung an den Sitz des Hosting Providers in diesem Zusammenhang ungeeignet sei (da irrelevant für die Frage, ob sich der

Inhaltsanbieter der Rechtsdurchsetzung entzieht); zweckmässiger wäre der «Follow the Money»-Ansatz.

Damit das IGE die Sperrung eines Angebots verfügt, muss die verletzte Person unter anderem glaubhaft machen, dass das Werk oder andere Schutzobjekt von der Schweiz aus rechtmässig zugänglich oder

rechtmässig erhältlich ist (Vorhandensein einer legalen Alternative; vgl. Abs. 2 Bst. d). Die Kulturschaffenden und die Produzenten sind mit dieser Voraussetzung nicht einverstanden. Zur Begründung bringen sie vor, dass sie mit dem Recht des Urhebers zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird, unvereinbar sei. Ausserdem sei problematisch, dass die Werke so unmittelbar vor ihrer Kommerzialisierung in der Schweiz schutzlos blieben.

Die Nutzer erachten Zugangssperren als wenig wirkungsvoll, da sie leicht umgangen werden können. Des Weiteren sei problematisch, dass rechtmässige Inhalte zwangsläufig auch mitgesperrt würden (sog.

«Overblocking»). Schliesslich kritisieren einige Nutzer, dass der Zugang zu offensichtlich widerrechtlich

zugänglich gemachten Werken auch für Privatnutzer gesperrt wäre, obwohl der Eigengebrauch von solchen Inhalten zulässig sei. Einzelne Nutzer lehnen Zugangssperren sogar grundsätzlich ab (Zensur).