Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten
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Die Konsumenten sind der Meinung, dass Zugangssperren nur für den Durchschnittsnutzer, nicht aber für den im Bereich der Informatik versierten Nutzer effektiv sind.
Betreffend die vorgesehene Kostenregelung sind die Vernehmlassungsteilnehmer ebenfalls verschiedener Ansicht. Die Kulturschaffenden und die Produzenten lehnen sie ab. Sie verlangen, dass sich die Access
Provider angemessen an den Kosten beteiligen. Zur Begründung führen sie aus, dass die Kosten der
Vorkehrungen für einen rechtskonformen Geschäftsbetrieb Teil des Geschäftsaufwands seien. Die Nutzer, die Provider und die Kantone sind mit der vorgeschlagenen Kostenregelung hingegen einverstanden. Zusätzlich verlangen sie jedoch, dass der Kostenersatz in der Verfügung des IGE geregelt wird, so dass nicht der Provider dieses Risiko tragen muss. Des Weiteren fordern die Provider, dass die Entschädigung vorgängig (das heisst vor der Durchführung der Sperre) geleistet wird.
Die politischen Parteien lehnen die vorgeschlagene Regelung aus verschiedenen Gründen ab. Insbesondere werden Zugangssperren als zu wenig effektiv angesehen und auch «Overblocking» befürchtet.
Die Kantone sind geteilter Meinung. Einige unterstützen die vorgeschlagene Regelung. Andere Kantone lehnen sie ab und verlangen insbesondere, dass Zugangssperren nur bei schwerwiegenden Verletzungen angeordnet werden können.
Art. 66e E-URG (Eröffnung der Sperrverfügung und Einspracheverfahren)
Die Provider möchten, dass im Gesetz explizit erwähnt wird, dass Entscheide des IGE für alle in der Schweiz tätigen Access Provider gelten. Des Weiteren verlangen sie die Klarstellung, dass keine andere staatliche Behörde die Sperrung eines Angebots anordnen kann, solange ein entsprechendes Einspracheverfahren beim IGE hängig ist.
Damit die Internetnutzer besser informiert werden, fordern die Konsumenten, dass die Sperrlisten nicht nur im Bundesblatt veröffentlicht, sondern weiter verbreitet werden. In diesem Zusammenhang empfehlen sie die Durchführung einer präventiven Aufklärungskampagne, welche über die neuen Normen und die zulässigen Praktiken im Internet orientieren soll.
Art. 66f E-URG (Information an Teilnehmer und Teilnehmerinnen)
Zu dieser Änderung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Art. 66g E-URG (Zustellung der aufklärenden Hinweise)
Die Kulturschaffenden und die Produzenten sind der Meinung, dass der Verdacht einer schwerwiegenden Verletzung als Auslöser für eine Mitteilung genügen sollte. Ausserdem erachten sie einen einzigen Warnhinweis mit einer Frist zur Anpassung von zwei Wochen als ausreichend (so auch die Provider). Des Weiteren möchten sie, dass im Gesetz klargestellt wird, dass der Anschlussinhaber Massnahmen zur Unterbindung der
Verwendung seines Anschlusses ergreifen muss, falls er sich nicht als Verantwortlicher der Verletzungen sieht.
Die Kulturschaffenden, die Produzenten und die Nutzer kritisieren die minimale Wartefrist von vier Monaten für die Beschreitung des zivilrechtlichen Wegs. Die Frist sei zu lang, da die meisten Einnahmen in den ersten Wochen nach der Veröffentlichung generiert würden.
Hingegen begrüssen es die Konsumenten, dass dem zivilrechtlichen Identifikationsverfahren mehrere
aufklärende Hinweise vorausgehen sollen. Sie betrachten es aber als Ungleichbehandlung, dass dieser
Mechanismus nur bei Benutzung eines Privatanschlusses funktionieren soll.
Die Nutzer und die Provider weisen das Mitteilungsverfahren mit dem Argument zurück, dass es für den Access Provider unverhältnismässig aufwändig und grundsätzlich missbrauchsanfällig sei. Die Provider fordern
deshalb, dass die Mitteilungen schriftlich begründet werden. Ausserdem verlangen sie, dass das IGE (bevor der Access Provider einen aufklärenden Hinweis versendet) die zugrundeliegende schwerwiegende Verletzung summarisch prüft. Des Weiteren weisen die Provider auf die Fehleranfälligkeit des Systems hin; die auslösende Person könnte fehlerhafte IP-Adressen, Portnummern oder ungenaue Zeitangaben liefern.