Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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Die Regelung, wonach die Mitteilungen an den Access Provider nicht vom gleichen Rechteinhaber kommen oder nicht dasselbe Werk betreffen müssen, stösst vor allem bei den Nutzern auf Unverständnis. Das würde den Access Provider zwingen, für jeden Kunden bzw. jedes Werk ein separates Konto zu führen.

Betreffend die vorgesehene Kostenregelung verlangen die Kulturschaffenden und die Produzenten, dass die Rechteinhaber lediglich einen angemessenen Beitrag als Kostenvorschuss und nur dann, wenn ein Regress auf den Verletzer nicht möglich ist, leisten müssen. Zur Begründung bringen sie vor, dass die Kosten der

Vorkehrungen für einen rechtskonformen Geschäftsbetrieb Teil des Geschäftsaufwands seien. Hingegen fordern die Provider eine volle Kostenentschädigung vor Tätigwerden des betroffenen Access Providers.

Die Parteien sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Die Kantone sind geteilter Meinung. Einzelne begrüssen die vorgeschlagene Regelung; zum Teil wird allerdings gefordert, dass der aufklärende Hinweis erst nach der Glaubhaftmachung der Verletzung verschickt wird.

Andere Kantone sind mit dem System nicht einverstanden. Zur Begründung führen sie aus, dass es zu

aufwändig und zu missbrauchsanfällig sei.

 Art. 66h E-URG (Inhalt der Mitteilungen, aufklärenden Hinweise und Informationen)

Artikel 66h sieht vor, dass der Inhalt der jeweiligen Texte von den Rechteinhabern, den Konsumenten-

organisationen und den Anbieterinnen von Fernmeldediensten gemeinsam festgelegt wird.

Die Konsumenten erklären sich bereit, an der Erarbeitung dieser Texte mitzuwirken. Sie verlangen aber, dass sie für ihr Engagement finanziell entschädigt werden.

HDC ist der Meinung, dass die Kompetenz, den Inhalt der Texte festzulegen, beim Bundesrat oder beim IGE liegt. Es sei natürlich möglich, in diesem Zusammenhang die Rechteinhaber, die Konsumentenorganisationen und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu konsultieren. Eine Delegation der Kompetenz hingegen sei nicht gerechtfertigt.

 Art. 66i E-URG (Fachstelle für Koordination)

Der Bundesrat soll eine Fachstelle einsetzen, die als Verbindungsstelle zwischen den Rechteinhabern, den Konsumentenorganisationen und den Anbieterinnen von Fernmeldediensten fungiert. Die bereits bestehende Beobachtungsstelle für technische Massnahmen (BTM) soll diese neuen Aufgaben übernehmen.

Die Konsumenten sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden. Sie fordern aber, dass sie für ihre Mitwirkung bei der Fachstelle finanziell entschädigt werden.

Die FH begrüsst die Schaffung einer Fachstelle ebenfalls, fordert aber eine Erweiterung des Kreises der Teilnahmeberechtigten auf «Organisationen, die Verletzungen von anderen Immaterialgüterrechten als

Urheberrechten im Internet bekämpfen».

Der Kanton AI ist mit der Einsetzung einer Fachstelle für Koordination nicht einverstanden. Zur Begründung führt er aus, dass eine solche Stelle im Hinblick auf die ihr anvertrauten Aufgaben nicht gerechtfertigt sei und Kosten generiere.

 Art. 66j E-URG (Datenbearbeitung durch die in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzte Person)

Die Kulturschaffenden und die Produzenten merken im Allgemeinen, dass die Bearbeitung zum Zwecke der Pirateriebekämpfung von Daten, die aus einer öffentlichen Quelle wie dem Internet stammen, ohne

Einschränkung erlaubt sein sollte. Diese Ansicht wird auch vom Kanton BE vertreten. Die Kulturschaffenden und die Produzenten weisen zudem darauf hin, dass eine Identifikation allein aufgrund solcher Daten nicht möglich sei.

Die Kulturschaffenden und die Produzenten lehnen die vorgesehene Beschränkung auf Verletzungen über «Peer-to-Peer-Netzwerke» ab; damit wäre e contrario die Datenbearbeitung bei anderen Fällen von

Internetpiraterie ausgeschlossen. Ausserdem sei die Beschränkung mit dem Prinzip der Technologieneutralität des Gesetzes unvereinbar. Des Weiteren kritisieren sie die Eingrenzung auf «schwerwiegende Verletzungen»