Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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(so auch die Provider). Ob eine solche vorliege, sei in der Regel erst anhand der gesammelten Informationen und nach der gerichtlich angeordneten Identifikation erkennbar. Hingegen begrüssen die Nutzer die

Beschränkung der erlaubten Datenbearbeitung auf schwerwiegende Verletzungshandlungen auf

Tauschplattformen. Sie kritisieren aber den Begriff «Peer-to-Peer-Netzwerk»; er sei nicht technologieneutral.

Die Kulturschaffenden und die Produzenten sind auch mit einer abschliessenden Aufzählung derjenigen Daten, die bearbeitet werden dürfen, nicht einverstanden. Das sei mit dem Prinzip der Technologieneutralität des Gesetzes unvereinbar. Die Provider weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Identifikation der Teilnehmer zusätzlich die Port-Nummer notwendig sei. Im Weiteren begrüssen sie, dass keine

Aufbewahrungspflicht geschaffen wird.

Des Weiteren lehnen die Kulturschaffenden und die Produzenten die vorgesehene Informationspflicht über den Zweck, die Art und den Umfang der Datenbearbeitung (vgl. Abs. 3) ab. Sie erachten eine solche Pflicht als nicht gerechtfertigt und führen aus, dass nicht jeder Rechteinhaber über geeignete Kommunikationskanäle verfügen würde, um eine solche Bekanntgabe publizieren zu können. Ausserdem fordern sie, dass die Absätze 2 und 4 gestrichen werden. Zur Begründung führen sie aus, dass diese Absätze redundant seien; die Grundsätze des Datenschutzgesetzes würden für die Datenbearbeitung nach Artikel 66j ohnehin gelten.

Die Provider möchten die vorgeschlagene Regelung dahingehend ergänzen, dass der betroffenen Anbieterin von Fernmeldediensten explizit erlaubt wird, die interne Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Zustellung eines aufklärenden Hinweises vorzunehmen.

Den Konsumenten ist eine enge Auslegung von Artikel 66j wichtig, damit die urheberrechtlichen Ansprüche nicht zur Aushebelung des Datenschutzes führen.

Die Parteien lehnen die vorgeschlagene Regelung (mit Verweis auf den Logistep-Entscheid des

Bundesgerichts) ab. Für die Piratenpartei stellt die Regelung einen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Anschlussinhabers dar. Ausserdem weist sie darauf hin, dass die Regelung unter Umständen den Falschen treffen würde (d.h. den Anschlussinhaber anstelle des Filesharers).

Die Mehrheit der Kantone ist mit Artikel 66j (aus verschiedenen Gründen) nicht einverstanden. Z. B. erachten sie die Beschränkung der erlaubten Datenbearbeitung auf schwerwiegende Verletzungen als wenig sinnvoll, da sie eine Datenerhebung bei weniger schwerwiegenden Fällen nicht zulassen würde. Einzelne Kantone

verlangen, dass die Dauer der Datenaufbewahrung zeitlich beschränkt wird. Andere sind der Meinung, dass die Definition der «schwerwiegenden Verletzung» präzisiert werden sollte.

 Art. 66k E-URG (Ausschluss der Verantwortlichkeit)

Die Kulturschaffenden und die Produzenten fordern, dass der Ausschluss der Verantwortlichkeit nur unter der kumulativen Voraussetzungen gilt, dass die Provider ihre Pflichten im Einzelfall erfüllt haben, und dass die Access Provider keinen Einfluss auf den Datenverkehr genommen haben bzw. dass die Verletzung nicht aus der eigenen Sphäre der Hosting Provider stammte (in Anlehnung an die entsprechende Regelung der EU1).

Vereinzelt wird kritisiert, dass der Ausschluss der Verantwortlichkeit auch in Bezug auf vertragliche Pflichten gilt.

Die Nutzer verlangen einen umfassenden Haftungsausschluss, der für alle Handlungen der Provider im

Zusammenhang mit den ihnen auferlegten Pflichten gilt. Dies wird auch von economiesuisse gefordert, aber nur sofern der Provider «die gesetzlichen Pflichten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ausführt». Des Weiteren fordern einzelne Nutzer die Klarstellung, dass den Providern keine Überwachungs- oder Suchpflichten obliegen.

Die Provider wollen ebenfalls einen umfassenden Ausschluss der Verantwortlichkeit; er soll für jegliche

Urheberrechtsverletzungen durch Inhaltsanbieter oder Kunden gelten und unabhängig davon, ob die Provider ihre gesetzlichen Pflichten wahrnehmen oder nicht. Vereinzelt wird verlangt, dass nicht eine spezialgesetzliche, auf das Urheberrecht beschränkte, sondern eine allgemeine Regelung entsprechend der eCommerce Richtlinie der EU getroffen wird.

Die Parteien sind mit der vorgeschlagenen Regelung grundsätzlich einverstanden, regen aber teilweise

ebenfalls eine Anlehnung an die Regelung der EU an. Die Piratenpartei verlangt einen umfassenden

1 Art. 14 Abs. 2 der eCommerce Richtlinie 2000/31.