Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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Haftungsausschluss für alle Handlungen der Provider. Ausserdem fordert die SP, dass klargestellt wird, dass die Provider keine Überwachungs- oder Suchverpflichtungen haben.

Die Kantone sind unterschiedlicher Meinung. Während die einen die vorgeschlagene Regelung unterstützen, verlangen die anderen einen Haftungsausschluss für übermittelte Inhalte und die Klarstellung, dass den

Providern keine Überwachungs- oder Suchpflichten obliegen.

 Art. 75 Abs. 1 E-URG (Anzeige verdächtiger Waren)

Der Begriff «Zollverwaltung» in Absatz 1 soll durch «Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)» ersetzt werden.

Zu dieser Änderung sind keine materiellen Stellungnahmen eingegangen.

4.2. Änderungen anderer Erlasse

Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

 Art. 13 Abs. 1 E-IGEG (Gebühren für hoheitliche Tätigkeit)

Das IGE soll künftig auch für die vorgesehene Aufsicht über die Selbstregulierungsorganisationen und für das Führen von Sperrlisten (Massnahme im Rahmen der Pirateriebekämpfung) Gebühren erheben können.

Zu dieser Änderung sind keine Stellungnahmen eingegangen. Allerdings wehren sich einzelne Kulturschaffende gegen die bestehende Regelung in Absatz 1. Sie verlangen, dass die Aufsicht über die

Verwertungsgesellschaften von der Gebührenpflicht ausgenommen wird.

 Art. 13a E-IGEG (Aufsichtsabgabe)

Mit Artikel 13a soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass den Verwertungsgesellschaften die Kosten für die allgemeinen Aufwände der Aufsicht (wie z. B. die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsbehörde, der

Informationsaustausch oder die Ausarbeitung von Weisungen und Stellungnahmen) auferlegt werden können. Damit soll dem Verursacherprinzip Rechnung getragen werden. Die Abgabe, welche von den fünf

Verwertungsgesellschaften zu tragen ist, soll jährlich nach Massgabe derjenigen Aufsichtskosten festgesetzt werden, die nicht durch Gebühren gedeckt sind.

Die Kulturschaffenden und die Produzenten lehnen die Einführung einer Aufsichtsabgabe ab. Die Kontrolle über die Verwertungsgesellschaften rechtfertige sich über die Existenz eines öffentlichen Interesses. Diejenigen Kosten, welche nicht von Artikel 13 Absatz 1 gedeckt seien, müssten aufgrund des

Verhältnismässigkeitsprinzips vom Staat getragen werden, weil die Aufsichtstätigkeit im öffentlichen Interesse sei. Zudem bewirke die Abgabe eine Erhöhung der Verwaltungskosten zulasten der Verwertungserlöse, die den Rechteinhabern ausbezahlt werden.

Die CVP erachtet die Auferlegung der Aufsichtskosten auf die genossenschaftlich organisierten

Verwertungsgesellschaften als verfehlt.

Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968

 Art. 14 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 E-VwVG (III Zeugeneinvernahme / 1. Zuständigkeit)

Die Neuregelung in Artikel 14 soll es der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten erlauben, die Einvernahme von Zeugen anzuordnen.

Zu dieser Änderung sind nur wenige Stellungnahmen eingegangen. Sie wird weitgehend gutgeheissen.