Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

 Art. 83 Bst. w E-BGG (Ausnahmen)

Der neue Buchstabe w trägt dem Anliegen nach einer Verkürzung des Instanzenzugs zur Vereinfachung des Tarifgenehmigungsverfahrens Rechnung. Lediglich wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, soll der Weiterzug an das Bundesgericht möglich bleiben.

Die Kulturschaffenden, die Produzenten, die Rechteinhaber und vereinzelt auch die Kantone begrüssen

grundsätzlich eine Vereinfachung des Instanzenzugs im Tarifgenehmigungsverfahren. Sie wünschen sich jedoch mehrheitlich eine Rückkehr zum früheren Rechtsweg; ein durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten (ESchK) geprüfter Tarif soll direkt beim

Bundesgericht angefochten werden können. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf ein Gutachten von Professor Schindler vom 5. November 20152.

Eine Straffung des Instanzenzugs im vorgesehenen Sinn wird von den Nutzern mehrheitlich abgelehnt; einzelne würden den Vorschlag höchstens unter der zwingenden Voraussetzung unterstützen, dass das

Bundesverwaltungsgericht die Entscheide der ESchK mit voller Kognition, das heisst auch auf Angemessenheit hin, überprüfen kann. Sie machen darauf aufmerksam, dass diesbezüglich die laufende Revision zum

Bundesgerichtsgesetz3 zu beachten sei. Einzelne Nutzer fordern, dass beide Instanzenzüge

(verwaltungsrechtlich und zivilrechtlich) letztlich zum Bundesgericht führen. Andere erachten die Verkürzung des Rechtswegs nur dann als rechtsstaatlich vertretbar, wenn zugleich der Rechtsweg für diejenigen

Rechteinhaber, die sich von einem genehmigten Tarif in ihren Rechten betroffen sehen, gestärkt wird. Den Individualrechteinhabern müsse als Regelfall eigene Parteistellung im Tarifgenehmigungsverfahren vor der ESchK zukommen.

Die CVP spricht sich für eine direkte Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht aus. Darüber hinaus regt sie eine Überprüfung der Mittel der ESchK an. Zur Begründung führt sie aus, dass nach Inkrafttreten der

Urheberrechtsrevision die Arbeit für die ESchK und für das seit Jahrzehnten unveränderte Sekretariat

voraussichtlich zunehmen werde. Die BDP lehnt die vorgeschlagene Änderung ab und fordert, dass sowohl der verwaltungsrechtliche als auch der zivilrechtliche Instanzenzug schliesslich zum Bundesgericht führen.

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

 Art. 250a E-ZPO (Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte)

Ob die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung der Identifikation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen bei Rechtsverletzungen im Internet (Art. 62a URG) erfüllt sind, prüft das zuständige Zivilgericht im

summarischen Verfahren.

Zu dieser Änderung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung

 Art. 9 Abs. 3 (Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist)

Unterlagen, die von juristischer oder administrativer Bedeutung sind oder einen grossen Informationswert haben, werden vom Bundesarchiv archiviert. Es gewährt der Öffentlichkeit Einsicht in das Archivgut. Absatz 3 soll sicherstellen, dass das Bundesarchiv diesen Auftrag auch bei urheberrechtlich geschütztem Archivgut wahrnehmen kann.

Diverse Vernehmlassungsteilnehmer seitens der Produzenten und der Kantone fordern, dass Werke

(einschliesslich Vorstufen, Bearbeitungen usw.), die der Rechteinhaber bereits veröffentlicht hat, von der

vorgeschlagenen Regelung in Absatz 3 ausgenommen werden. An diesen Werken bestehe ein

2Das Gutachten wurde publiziert in der sic! 2/2016, S. 43 ff.

3 SR 173.110