Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Fraglich ist, ob sich die Einführung des Artikels 43a auch im grenzüberschreitenden Kontext als hilfreich erweist und der neue Artikel damit auch auf die grenzüberschreitende Nutzung von digitalen Inhalten anwendbar ist. Diese Frage stellt sich beispielsweise, wenn eine schweizerische Bibliothek Werke von französischen Autoren aufgrund Artikel 43a digital zugänglich macht. Kann sich der in Frankreich lebende französische Autor effektiv dagegen wehren? Oder müssen italienische Nutzer dieser Werke damit rechnen, vor den Gerichten ihres Heimatlandes wegen einer Urheberrechtsverletzung belangt zu werden, obwohl die Nutzung in der Schweiz durch Artikel 43a erlaubt ist?

Mangels umfassender Harmonisierung des Urheberrechts in der EU oder in den zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und anderen Ländern bleibt der Grundsatz der Territorialität des Urheberrechts weiterhin auch im digitalen Zeitalter Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung. Grundsätzlich sind erweiterte Kollektivlizenzen nationale Lösungen. Durch Regelungen des internationalen Privatrechts22 und deren Verankerung in Staatsverträgen wie Artikel 5 Absatz 2 RBÜ richtet sich die materiell-rechtliche Beurteilung der erweiterten Kollektivlizenz im analogen Kontext unabhängig vom Gerichtsstand nach dem Recht des Landes, für welches der Schutz beantragt wird. Übertragen auf die grenzüberschreitende Nutzung von Werken im Internet hiesse dies, dass ein Upload, der nach dem Recht des Upload-Landes legal ist, nicht vom Ausland aus gegenüber demjenigen in Zweifel gezogen oder gar verboten werden kann, der den Upload ausgeführt hat (oder alternativ gegenüber Anbieterinnen von abgeleiteten Kommunikationsdiensten). Auch wenn damit erweiterte Kollektivlizenz gewisse Wirkungen bei grenzüberschreitenden Werknutzungen entfalten können, ersetzen diese nationalen Regelungen nicht eine formal abgesicherte Weiterentwicklung der erweiterten Kollektivlizenz für den grenzüberschreitenden Kontext. Letzteres konnte jedoch bisher mangels Einigkeit auch in der EU nicht erreicht werden.

Insgesamt ergibt sich aus Sicht der Schweiz, dass durch die mögliche Ausdehnung der kollektiven Verwertung eine Vereinfachung von Nutzung und Vergütung in gewissen Situationen zu erwarten ist. Artikel 43a zielt darauf ab, Massennutzungen zu erleichtern. Die Möglichkeit des «opt-out» der Rechteinhaber erlaubt aus rechtlicher Sicht weiterhin Entscheidungsfreiheit über die Verwertung ihrer Rechte. Es ist trotz der Möglichkeit des «opt-out» aber zu erwarten, dass die Digitalisierung von Werken im Bereich von Bibliotheken und Archiven einen wichtigen Anwendungsbereich des Artikel 43a ausmachen wird.

Demgegenüber erscheint im Lichte der rasanten Entwicklung neuer Technologien und Geschäftsmodelle eine Unterstellung weiterer Verwertungsbereiche unter die Bewilligungspflicht nach Artikel 40 Absatz 1 wenig erstrebenswert. Vorteilhafter erscheint daher die Einführung einer technologieneutralen erweiterten Kollektivlizenz ohne gesetzlich definierten Anwendungsbereich wie in der auch in Dänemark und in England favorisierten Lösung.

1.2.2.2 Möglichkeit der individuellen Verwertung bei Massennutzungen über das Internet

Eine Alternative zu den Flatratemodellen stellt der «Revenue Sharing»-Ansatz dar, welcher beispielsweise von YouTube verwendet wird. Nach eigenen Angaben

22 z.B. Art. 109f. IPRG oder Art. 5 III LugÜ.