Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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ausdehnt, die nicht Mitglieder der entsprechenden Verwertungsorganisation sind, d.h. nicht von ihr vertreten werden.
Die Idee hinter der Schaffung der Rechtsfigur der erweiterten Kollektivlizenz bestand darin, die kollektive Verwertung auf die Fälle auszudehnen, in denen sich die individuelle Erteilung der Nutzungsrechte aus praktischen Gründen als unmöglich erwies. Dies betraf ursprünglich die Nutzung einer Jukebox durch den Besitzer eines Cafés, die Verwendung eines Radios oder Fernsehers durch den Besitzer eines Restaurants oder die Vervielfältigung von geschützten Werken für schulische Nutzung. Es lag die Annahme zugrunde, dass die betroffenen Rechteinhaber bei Kenntnis über die Nutzung ihrer Werke die Zustimmung gegeben hätten. Diese (widerlegbare) Vermutung war und ist sinnvoll und wenig problematisch, wo die Nutzung der Werke durch den Rechteinhaber ausgeschlossen werden kann (sog. «opt-out»).21 Allerdings bestehen auch Formen der erweiterten Kollektivlizenz, die kein «opt-out» vorsehen, sondern die Zustimmung der Nichtmitglieder als eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion betrachten, die den Nichtmitgliedern der betroffenen Verwertungsorganisation keine Möglichkeit geben, die Nutzung ihrer Werke zu verbieten.
Über den ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus wurde die Vereinbarungslizenz in verschiedenen nordischen Ländern ausgedehnt auf den Bereich der Zugänglichmachung, des Kopierens und der Nutzung geschützter Werke in Bildung und Forschung, auf das Kopieren geschützter Werke und Leistungen durch Behörden und in Betrieben sowie auf das Kopieren und Zugänglichmachen von Werken durch öffentliche Archive und Bibliotheken. Ausserdem wurde das Instrument zunehmend angewandt im Bereich der Sendung, Kopie, Speicherung, Wiederverwendung und Weitersendung von Werken und Leistungen im Zusammenhang mit Rundfunk und Fernsehen. Im Jahre 2008 hat die erweiterte Kollektivlizenz innerhalb der dänischen Rechtsordnung einen entscheidenden Entwicklungsschritt vollzogen, der in Schweden und England bereits übernommen wurde und in der finnischen und norwegischen Rechtsordnung geprüft wird: Dänemark hat eine sogenannte «allgemeine erweiterte Kollektivlizenz» eingeführt, deren Anwendungsbereich nicht mehr im Gesetz definiert wird, sondern flexibel ohne Beteiligung des Gesetzgebers an veränderte Gegebenheiten angepasst werden kann. Die vom Kulturministerium zu genehmigenden und genehmigten Vereinbarungen werden auf dessen Website veröffentlicht. Besondere Bedeutung kommt der allgemeinen erweiterten Kollektivlizenz in Dänemark bei der Digitalisierung von Bibliotheks- und Museumsbeständen zu.
Eine Vereinbarkeit der erweiterten Kollektivlizenz mit den Anforderungen des internationalen Rechts im Bereich von Urheberrechtsschranken und mit dem Drei-Stufen-Test des Artikels 9 Absatz 2 RBÜ im Speziellen wurde bisher kaum in Frage gestellt. Details hängen im jeweiligen Einzelfall von der konkreten Ausgestaltung der erweiterten Kollektivlizenz ab.
Mit Blick auf die guten Erfahrungen, welche die nordischen Rechtsordnungen mit dem Instrument der erweiterten Kollektivlizenz gemacht haben, sieht die vorliegende Teilrevision deren Einführung auch für die Schweiz vor (Art. 43a URG). Aus gesetzessystematischen Gründen wird für die erweiterte Kollektivlizenz in der Vorlage jedoch der Begriff «freiwillige Kollektivverwertung» verwendet.
21 In der Praxis wird aus praktischen Gründen wenig Gebrauch von opt-out-Rechten gemacht.