Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Art. 8 Verbreitungsrecht

Dieser Artikel gewährt den ausübenden Künstlern das ausschliessliche Verbreitungsrecht an den Vervielfältigungsstücken, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können (vgl. Vereinbarte Erklärung zu Art. 8 und 9). Die Regelung der Frage der Erschöpfung bleibt in der Zuständigkeit der Vertragsstaaten.

Art. 9 Vermietrecht

Dieser Artikel gewährt den ausübenden Künstlern das ausschliessliche Vermietrecht am Original und an den Vervielfältigungsstücken ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können (vgl. Vereinbarte Erklärung zu Art. 8 und 9). Dieses Recht definiert sich nach Massgabe der nationalen Gesetzgebung der Vertragsstaaten und gilt für die gewerbsmässige Vermietung an die Öffentlichkeit, auch wenn die Originale oder die Vervielfältigungsstücke der audiovisuellen Festlegungen durch den ausübenden Künstler selbst oder mit seiner Erlaubnis verbreitet worden sind.

Der Umfang dieses Rechts wird im Übrigen durch Absatz 2 eingeschränkt. Dieser verpflichtet die Vertragsstaaten nur zur Gewährung dieses Rechts, sofern die gewerbsmässige Vermietung zu einer hohen Anzahl Vervielfältigungsstücke führt, die das Vervielfältigungsrecht der ausübenden Künstler obsolet werden lässt.

Art. 10 Recht auf Zugänglichmachung festgelegter Darbietungen

Das Recht auf Zugänglichmachung der festgelegten Darbietungen entspricht im Wesentlichen dem Recht auf öffentliche Wiedergabe nach Artikel 8 des Vertrags. Dieser Artikel deckt insbesondere die On-demand-Dienstleistungen ab.

Art. 11 Recht auf Sendung und öffentliche Wiedergabe

Absatz 1 gewährt den ausübenden Künstlern das ausschliessliche Recht die Sendung oder öffentliche Wiedergabe der festgelegten Darbietungen zu erlauben. Gemäss Absatz 2 können die Vertragsstaaten jedoch einen Vorbehalt anmelden, mit dem sie für diese Art der Nutzung ein Recht auf angemessene Vergütung anstelle des Rechts zu erlauben vorsehen können. Ein solcher Vorbehalt ist dem Generaldirektor der WIPO zu notifizieren.

Nach Absatz 3 kann jeder Vertragsstaat auch einen Vorbehalt anmelden, um die Anwendung des Rechts zu erlauben oder des Rechts auf angemessene Vergütung gemäss Absatz 1 und 2 zu beschränken oder auszuschliessen.

Art. 12 Abtretung von Rechten

Im Jahr 2000 hatte die Uneinigkeit der Parteien bei der Frage nach der Abtretung von Rechten zum Scheitern der diplomatischen Konferenz geführt. Folglich stand diese Bestimmung im Zentrum der Verhandlungen von Peking. Der gewählte Wortlaut bewahrt die Vertragsfreiheit der ausübenden Künstler und erlaubt den Vertragsstaaten gleichzeitig, gesetzliche Regelungen zu dieser Frage vorzusehen.

Auf der Grundlage von Absatz 1 können die Vertragsstaaten eine gesetzliche Vermutung vorsehen, nach der die mit Zustimmung des ausübenden Künstlers