Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Der Drei-Stufen-Test ist in Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft verankert und wurde in Artikel 13 des TRIPS-Abkommens83 übernommen, wo er als allgemeine Regel für alle Beschränkungen und Ausnahmen gilt.
Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 13 verweist auf die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 10 WCT und erklärt Letztere mutatis mutandis auch auf diesen Artikel anwendbar. Laut der genannten Erklärung bleiben die in der Berner Übereinkunft vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen unverändert, weil der Drei-Stufen-Test dort implizit enthalten ist. Ausserdem gilt der Drei-Stufen-Test auch vollumfänglich für den Digitalbereich.
Art. 14 Schutzdauer
Diese Bestimmung schreibt eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren ab der Festlegung der audiovisuellen Darbietung vor. Im WPPT ist eine analoge Mindestschutzdauer vorgesehen.
Art. 15 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, einen hinreichenden Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vorzusehen. Damit sollen die ausübenden Künstler die Möglichkeit erhalten, sich wirksam gegen Piraterie zu schützen. Die Nutzung technischer Vorkehrungen ist jedoch nicht obligatorisch.
Diese Bestimmung und die vereinbarten Erklärungen entsprechen mutatis mutandis Artikel 11 WCT und Artikel 18 WPPT. Lediglich wirksame technische Vorkehrungen sind gegen eine Umgehung geschützt. Folglich geht es einzig um technische Vorkehrungen, die wenigstens einen minimalen Schutz bieten. Die Vertragsstaaten sind zwar nur verpflichtet, die technischen Vorkehrungen zum Schutz der Rechte gemäss diesem Vertrag zu schützen. Sie können aber diesen Schutz auch auf weitere Rechte ausdehnen. Schliesslich steht es ihnen frei, Ausnahmen in ihrer Gesetzgebung vorzusehen.
Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 15 im Verhältnis zu Artikel 13 stellt klar, dass die technischen Vorkehrungen die Fähigkeit eines Begünstigten, von den in der nationalen Gesetzgebung gemäss Artikel 13 vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen Gebrauch zu machen, nicht beeinträchtigen dürfen. Der Verweis auf die «wirksamen und erforderlichen Massnahmen» weist darauf hin, dass die Vertragsstaaten dieses Ziel auch erreichen können, ohne ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Verfahren bzw. eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vorzusehen. Dies wurde anlässlich der diplomatischen Konferenz in Peking namentlich von der Schweiz in ihrer Auslegungserklärung betont84. Die Vereinbarte Erklärung erinnert im Übrigen daran, dass die Pflichten im Zusammenhang mit den
83 SR 0.632.20
84 Die Schweiz gab folgende Erklärung ab: "It is Switzerland's understanding that Art 15 with its agreed statement corresponds mutatis mutandis to those in the WCT and the WPPT. The reference in the agreed statement to «effective and necessary measures» indicates a way by which undue barriers to the enjoyment of limitations and exceptions may be avoided. It does not create an obligation either to provide for specific proceedings or to establish an administrative or judicial body prior to the enjoyment of exceptions and limitations."