Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Partei einzuräumen, unabhängig davon, ob diese sich für ein Recht auf Vergütung (Art. 11 Abs. 2) oder ein ausschliessliches Recht (Art. 11 Abs. 1) entschieden hat80.
Schliesslich ist eine Vertragspartei auch nicht verpflichtet, den Grundsatz der Inländerbehandlung bezüglich des Rechts auf Sendung und öffentliche Wiedergabe gegenüber einer Partei anzuwenden, die einen Vorbehalt nach Artikel 11 Absatz 3 angemeldet hat, oder sofern sie selber von einem solchen Vorbehalt Gebrauch gemacht hat (Abs. 3).
Art. 5 Persönlichkeitsrechte
Die durch den Vertrag von Peking gewährten Persönlichkeitsrechte bezüglich Live-Darbietungen und in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen entsprechen mutatis mutandis den Rechten des WPPT hinsichtlich Live-Darbietungen mit Ton und auf Tonträger festgelegter Darbietungen. Somit gewährt Absatz 1 den ausübenden Künstlern das Recht auf Namensnennung, und das Recht auf Unversehrtheit ihrer Darbietungen. Sie behalten diese Persönlichkeitsrechte selbst nach Abtretung ihrer wirtschaftlichen Rechte.
Absatz 2 bezweckt eine Abstimmung der Schutzdauer der wirtschaftlichen Rechte auf die Persönlichkeitsrechte. Gemäss Absatz 3 bestimmen sich die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Wahrung der nach Artikel 5 gewährten Persönlichkeitsrechte nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz beansprucht wird.
Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 5 stellt klar, dass die im Rahmen der vom ausübenden Künstler erlaubten Nutzung vorgenommenen Änderungen, die der üblichen Verwertung einer Darbietung entsprechen, keine Veränderung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ii darstellen. Dasselbe gilt für Veränderungen im Zusammenhang mit der Nutzung neuer Techniken oder Träger.
Art. 6 Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht
festgelegten Darbietungen
Dieser Artikel greift den Wortlaut von Artikel 6 WPPT auf und gewährt den ausübenden Künstlern wirtschaftliche Rechte an ihren nicht festgelegten Darbietungen. Der Schutz erstreckt sich sowohl auf die visuellen, akustischen oder audiovisuellen Darbietungen als auch auf ihre Darstellungen.
Art. 7 Vervielfältigungsrecht
Dieser Artikel gewährt den ausübenden Künstlern das ausschliessliche Recht auf unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen. Der Wortlaut entspricht sinngemäss der Formulierung von Artikel 7 WPPT. Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 7 stellt klar, dass das Vervielfältigungsrecht vollumfänglich auch für den Digitalbereich gilt. Somit stellt die elektronische Speicherung einer bereits in digitaler Form festgelegten Darbietung oder die Digitalisierung einer auf einem analogen Träger festgelegten Darbietung jeweils eine Vervielfältigung im Sinne dieses Artikels dar.
80 BREM, ERNST, Der WIPO-Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen vom 24. Juni 2012 (BTAP) und die Schweiz, in: medialex Nr. 1/13, Bern, S. 10.