Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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technischen Vorkehrungen nicht auf die Darbietungen anwendbar sind, die nicht oder nicht mehr durch die nationale Gesetzgebung geschützt sind.
Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 15 weist darauf hin, dass der Ausdruck «technische Vorkehrungen durch ausübende Künstler» weit ausgelegt werden und auch diejenigen erfassen sollte, die im Auftrag der ausübenden Künstler handeln.
Art. 16 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der
Rechte
Mit dieser Bestimmung werden die Vertragsstaaten verpflichtet, hinreichende materielle Sanktionen und prozessuale Durchsetzungsverfahren vorzusehen. Geschützt werden die elektronischen Informationen für die Wahrnehmung der Rechte. In Absatz 2 wird die Art der fraglichen Angaben genannt: Diese umfassen Informationen, die den ausübenden Künstler, seine Darbietung oder den Inhaber des Rechts an der Darbietung identifizieren, aber auch Informationen über die Nutzungsbedingungen einer Darbietung oder Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen. Diese Angaben sind an der audiovisuellen Festlegung einer Darbietung anzubringen. Den Vertragsstaaten steht es frei, weitere Informationen zu schützen.
Der auf Artikel 12 WCT basierende Absatz 1 definiert die Handlungen, für die die Vertragsstaaten hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe vorsehen müssen. Dabei handelt es sich einerseits um die unbefugte Entfernung oder Änderung von elektronischen Informationen und andererseits um die unbefugte Verbreitung, Einfuhr zwecks Verbreitung, Sendung oder öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen unbefugt entfernt oder geändert wurden.
Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 16 verweist auf die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 12 WCT und erklärt Letztere mutatis mutandis auch auf diesen Artikel anwendbar. Sie stellt klar, dass Artikel 16 nicht dazu dienen darf, den freien Warenverkehr zu unterbinden oder die Ausübung der durch den Vertrag von Peking anerkannten Rechte zu beeinträchtigen.
Art. 17 Formvorschriften
Wie Artikel 20 WPPT statuiert diese Bestimmung uneingeschränkt den Grundsatz der Unabhängigkeit des Schutzes von formellen Voraussetzungen.
Art. 18 Vorbehalte und Notifikationen
Mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 2 und 3 sowie in Artikel 19 Absatz 2 ausdrücklich genannten Vorbehalte sind keine weiteren in Bezug auf diesen Vertrag zulässig.
Art. 19 Anwendung in zeitlicher Hinsicht
Gemäss Absatz 1 ist jede Partei verpflichtet, den Vertrag auf festgelegte Darbietungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags existieren, sowie auf alle Darbietungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgen, anzuwenden. Laut Absatz 3 lässt jedoch der Vertrag alle Handlungen, Verträge und Rechte unberührt,