Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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deren Vornahme, Abschluss bzw. Erwerb erfolgte, bevor dieser Vertrag für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.
Absatz 2 enthält eine Sonderbestimmung, welche jeder Vertragspartei erlaubt, die Anwendung der Artikel 7 bis 11 auf Darbietungen zu beschränken, die nach Inkrafttreten des Vertrags für sie stattgefunden haben. Gemäss dem Grundsatz der Gegenseitigkeit können die anderen Parteien gegenüber dieser Partei ebenfalls eine gleichwertige Beschränkung der fraglichen Rechte vorsehen.
Im Rahmen von Absatz 3 kann jeder Vertragsstaat ausserdem Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Rechte von Artikel 5 und 7 bis 11 in Bezug auf Darbietungen erlassen, die vor Inkrafttreten des Vertrags für sie Gegenstand rechtlich zulässiger Handlungen waren.
Art. 20 Rechtsdurchsetzung
Die Rechtsdurchsetzung bleibt in der Zuständigkeit der Vertragsstaaten. Diese müssen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsordnungen, die für die Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen ergreifen. Die Gesetzgebung der Vertragsstaaten muss im Sinne eines Mindestkatalogs Verfahren zur Rechtsdurchsetzung sowie vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Massnahmen zur Abschreckung entsprechender Handlungen vorsehen. Ein Strafverfahren wird nicht ausdrücklich verlangt.
Art. 21 bis 24 Institutionelle Bestimmungen
Keine Bemerkungen.
Art. 25 Unterzeichnung des Vertrags
Der Vertrag von Peking lag nach seiner Verabschiedung während eines Jahres zur Unterzeichnung auf. 71 Staaten und die EU haben ihn innerhalb dieser Frist unterzeichnet. Die Schweiz unterzeichnete ihn am 26. Juni 2012 am Ende der diplomatischen Konferenz über den Schutz audiovisueller Darbietungen.
Art. 26 Inkrafttreten des Vertrags
Der Vertrag von Peking tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von 30 Parteien in Kraft. Bis heute haben zehn Staaten85 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt.
Art. 27 bis 30 Schlussbestimmungen
Keine Bemerkungen.
2.2 Vertrag von Marrakesch
Präambel
85 Botswana, Chile, China, Katar, Japan, Moldawien, Russland, Slowakei, Syrien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE).