Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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erfolgte audiovisuelle Festlegung einer Darbietung bedeutet, dass die in Artikel 7 bis 11 des Vertrags verankerten ausschliesslichen Rechte zu erlauben beim Hersteller sind oder von ihm ausgeübt oder an ihn abgetreten werden. Diese Vermutung kann per Vertrag zu den in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen umgekehrt werden. Die nationale Gesetzgebung kann für solche Verträge auch die Schriftform vorschreiben, sofern diese sich auf audiovisuelle Festlegungen beziehen, die in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung hergestellt wurden (Abs. 2). Das Erfordernis der Schriftform gilt somit nicht für Festlegungen, die im Einklang mit einer ausländischen Rechtsordnung vorgenommen werden.
Absatz 3 stellt klar, dass die nationale Gesetzgebung oder ein Einzel- oder Kollektivvertrag einen Anspruch auf Lizenzgebühren oder angemessene Vergütung für jegliche Nutzung der Darbietung und ungeachtet jeder Abtretung von Rechten nach Absatz 1 enthalten kann. Ein solches Recht auf angemessene Vergütung wurde zum ersten Mal in der Richtlinie 92/100/EWG (Art. 4)81 vorgesehen, um die Stellung der ausübenden Künstler (und Urheber) zu stärken und ihnen eine angemessene Vergütung zu sichern82, z.B. im Rahmen von Vertragsverhandlungen in Bezug auf eine Filmproduktion. Absatz 3 stellt klar, dass solche Regelungen möglich bleiben und in der Zuständigkeit der Vertragsstaaten liegen. Das URG strebt ebenfalls nach der Sicherstellung einer angemessenen Vergütung für ausübende Künstler (und Urheber). Gemäss Artikel 49 Absatz 3 wird der Verwertungserlös zwischen den ursprünglichen Rechteinhabern und anderen Berechtigten so aufgeteilt, dass den ausübenden Künstlern (und den Urhebern) in der Regel ein angemessener Anteil zukommt.
Der in Absatz 3 genannte Anspruch auf Lizenzgebühren oder angemessene Vergütung zählt nicht zu den ausdrücklich im Vertrag verankerten Rechten (Art. 6 bis 11) und unterscheidet sich folglich in dieser Hinsicht vom Recht auf eine angemessene Vergütung, das eine Vertragspartei anstelle des ausschliesslichen Rechts die Sendung und öffentlichen Wiedergabe zu erlauben (Art. 11 Abs. 2) vorsehen kann. Der Anspruch auf Vergütung nach Artikel 12 Absatz 3 untersteht somit nicht der Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung (vgl. Art. 4 Abs. 1).
Art. 13 Beschränkungen und Ausnahmen
Dieser Artikel entspricht der einschlägigen WPPT-Bestimmung (Art. 16) und verlangt, dass die von den Vertragsstaaten vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen dem Drei-Stufen-Test entsprechen. Diese Beschränkungen und Ausnahmen sind somit zulässig, wenn sie auf Sonderfälle beschränkt sind, die weder die normale Verwertung der Darbietungen beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen der ausübenden Künstler unzumutbar verletzen.
81 Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums. Das Recht auf angemessene Vergütung ist heute in Artikel 5 der Richtlinie 2006/115/EG enthalten, welche die Richtlinie 92/100/EWG ersetzt hat.
82 VON LEWINSKI, SILKE, The WIPO Treaties on Copyright, A Commentary on the WCT, the WPPT, and the BTAP, 2. Auflage, Oxford 2015, Art. 12 BTAP, N. 9.12.38.