Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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hergestellten, verbreiteten und zugänglich gemachten Werkexemplare in einer zugänglichen Form nicht zweckentfremdet werden und den Markt der veröffentlichten Werke konkurrenzieren.
Art. 3 Begünstigte
Der Kreis der Begünstigten wurde in Bezug auf ihre Schwierigkeit, gedruckte Texte zu lesen, definiert. Er umfasst Blinde (Bst. a), Menschen mit einer Sehbehinderung, die nicht so behandelt werden kann, dass eine mit einer Person ohne Behinderung annähernd vergleichbare Lesefähigkeit erreicht wird (Bst. b) sowie Menschen mit einer körperlichen Behinderung, die sie daran hindert, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder ihre Augen so zu kontrollieren, dass sie lesen können (Bst. c).
Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 3 Buchstabe b stellt klar, dass eine Person mit Sehbehinderung als Begünstigter im Sinne des Vertrags gilt, auch wenn sie nicht alle möglichen Diagnosemethoden und medizinischen Behandlungen versucht hat, um eine mit einer Person ohne diese Sehbehinderung annähernd vergleichbare Sehfähigkeit zu erreichen.
Art. 4 In der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkungen und
Ausnahmen betreffend Werkexemplare in einer zugänglichen Form
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, in ihrer nationalen Gesetzgebung bestimmte minimale Beschränkungen zu verankern, um das Zugänglichmachen von Werken in einer zugänglichen Form für die Begünstigten zu erleichtern. Diese Mindestnorm umfasst eine Beschränkung des Rechts auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.
Der Wortlaut stellt klar, dass die für das Zugänglichmachen des Werks in der angepassten Form erforderlichen Änderungen zugelassen werden sollten. Da der Vertrag die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, eine Beschränkung des ausschliesslichen Rechts auf Veränderung vorzusehen, kommt dieser Klarstellung eine zentrale Bedeutung zu. Die Umwandlung eines Werks in eine zugängliche Form ist in der Praxis immer mit gewissen Veränderungen verbunden. Obwohl der Wortlaut von Absatz 1 Buchstabe a den Konjunktiv benutzt, zeigen der Zweck dieser Bestimmung sowie der zweite Teil der Definition des Begriffs «Werkexemplar in einer zugänglichen Form» in Artikel 2, dass die Absicht sehr wohl darin besteht, die für die Umformatierung notwendigen Veränderungen zu erlauben. Der schweizerische Gesetzgeber hat das Problem erkannt und diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen (s. Art. 24c Abs. 1); die Botschaft erwähnt als Beispiel den Fall eines in Buchform veröffentlichten Sprachwerks, das in Blindenschrift übertragen werden darf.86
In Absatz 1 Buchstabe b wird ausgeführt, dass es den Vertragsstaaten ausserdem freisteht, eine Beschränkung des Rechts auf öffentliche Aufführungen oder Vorführungen vorzusehen, um den Begünstigen den Zugang zu den Werken zu erleichtern.
Bei der Umsetzung der Pflicht von Absatz 1 haben die Vertragsstaaten zwei Möglichkeiten. Sie können beschliessen, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine
86 BBl 2006 3433.