Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Regelung wie in Absatz 2 einzuführen, oder sich für andere Beschränkungen gemäss Absatz 3 entscheiden.
Die erste Möglichkeit besteht darin, auf nationaler Ebene eine Regelung gemäss Absatz 2 einzuführen. Diese Regelung legt einerseits die von den autorisierten Stellen einzuhaltenden Bedingungen (Bst. a) und andererseits die auf die Begünstigten sowie die in ihrem Namen handelnden natürlichen Personen anwendbaren Bedingungen (Bst. b) fest. Die autorisierten Stellen dürfen ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form herstellen, von einer anderen autorisierten Stelle ein solches Werkexemplar erhalten und diese Exemplare den Begünstigten zugänglich machen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: (i) Sie haben rechtmässigen Zugang zum Werk, (ii) sie nehmen nur diejenigen Änderungen vor, die erforderlich sind, um das Werk in der angepassten Form zugänglich zu machen, (iii) sie bieten die Werkexemplare in zugänglicher Form ausschliesslich zum Gebrauch durch die Begünstigten an, und (iv) sie verfolgen keinen Erwerbszweck.
Aufgrund von Absatz 2 Buchstabe b können die Begünstigten oder die in ihrem Namen handelnden Personen zum persönlichen Gebrauch durch die begünstigte Person ein Werkexemplar in zugänglicher Form herstellen, sofern diese rechtmässigen Zugang zum Werk hat.
Die zweite Möglichkeit für die Vertragsstaaten, ihre Pflichten aus Absatz 1 zu erfüllen, wird in Absatz 3 ausgeführt. Nach dieser Bestimmung können die Vertragsstaaten ihre Pflichten aus Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung geeignete Schranken des Urheberrechts verankern, die mit ihren Rechten und Pflichten aus anderen internationalen Abkommen und insbesondere mit dem Drei-Stufen-Test im Einklang stehen. Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 4 Absatz 3 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass diese Möglichkeit die in der Berner Übereinkunft vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich der Übersetzungsrechte nicht berührt.
Gemäss Absatz 4 können die Vertragsstaaten einen Vorbehalt erklären, welcher auf nationaler Ebene den Geltungsbereich der in diesem Artikel vorgesehenen Schranke auf die Werke beschränkt, die nicht zu angemessenen Preisen in einer zugänglichen Form auf dem Markt erhältlich sind. Ein solcher Vorbehalt ist dem Generaldirektor der WIPO mitzuteilen. Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 4 Absatz 4 stellt klar, dass die Bedingung der Verfügbarkeit im Handel vom Drei-Stufen-Test unberührt bleibt.
Absatz 5 stellt es den Vertragsstaaten schliesslich frei, die Schranken bezüglich der Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer Vergütung zu unterstellen.
Art. 5 Grenzüberschreitender Austausch von Werkexemplaren in einer
zugänglichen Form
Artikel 5 Absatz 1 bildet eine zentrale Bestimmung des Vertrags und verpflichtet die Vertragsstaaten, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Regel zu verankern, die den grenzüberschreitenden Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form durch eine autorisierte Stelle in einem anderen Vertragsstaat erlaubt. Der grenzüberschreitende Austausch ist nur zwischen Vertragsstaaten möglich. Im Übrigen gilt diese Bestimmung lediglich für die in Anwendung einer Schranke oder kraft Gesetzes hergestellten Werkexemplare in einer zugänglichen Form. Somit