Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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dürfen in Anwendung dieser Bestimmung nur die im ursprünglichen Vertragsstaat rechtmässig hergestellten Werkexemplare ausgeführt werden.

Für die Umsetzung der Pflicht in Absatz 1 auf nationaler Ebene sind zwei Möglichkeiten vorgesehen: eine Schranke gemäss Absatz 2 oder andere Schranken gemäss Absatz 3. In beiden Fällen erinnert der Wortlaut daran, dass die Werkexemplare in einer zugänglichen Form zum ausschliesslichen Gebrauch durch die Begünstigten bestimmt sind.

Gemäss der in Absatz 2 beschriebenen Möglichkeit ist es den autorisierten Stellen gestattet, in einer anderen Vertragspartei ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer anderen autorisierten Stelle (Bst. a) oder einer begünstigen Person (Bst. b) abzugeben oder zugänglich zu machen. Der Wortlaut erinnert daran, dass eine autorisierte Stelle auf die Verbreitung oder Zugänglichmachung verzichten muss, wenn sie weiss oder einen vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass die Werkexemplare zugunsten anderer Personen verwendet werden.

Die zweite Möglichkeit richtet sich insbesondere an die Vertragsstaaten, die nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft oder des WCT sind. Um dem Vertrag von Marrakesch beizutreten, ist es nämlich nicht erforderlich, Partei eines anderen internationalen Urheberrechtsvertrags zu sein. Diese Möglichkeit besteht darin, Schranken in Übereinstimmung mit dem Drei-Stufen-Test sowie zu den in Absatz 4 genannten Bedingungen einzuführen.

Erhält laut Absatz 4 Buchstabe a eine autorisierte Stelle in einem Vertragsstaat Werkexemplare in einer zugänglichen Form und unterliegt dieser Vertragsstaat nicht dem Drei-Stufen-Test der Berner Übereinkunft, so hat er sicherzustellen, dass diese Werkexemplare im eigenen Hoheitsgebiet ausschliesslich zugunsten der Begünstigten verwendet werden. Eine Weiterverbreitung dieser Werkexemplare ausserhalb des Hoheitsgebiets ist folglich nicht zulässig.

Absatz 4 Buchstabe b unterstellt die Verbreitung und Zugänglichmachung von in einer Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellten Werkexemplaren in einer zugänglichen Form in einer anderen Vertragspartei der Bedingung, dass der Vertragsstaat, in dem das Werkexemplar hergestellt wird, WCT-Partei ist oder den Drei-Stufen-Test auf die gemäss dem Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Schranken anwendet.

Absatz 5 weist schliesslich darauf hin, dass die Regelung der Erschöpfungsfrage von diesem Vertrag unberührt bleibt.

Art. 6 Einfuhr von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form

Wenn ein Vertragsstaat die Herstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form in seinem Hoheitsgebiet erlaubt, muss er auch ihre Einfuhr ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlauben. Mit diesem Artikel können Begünstigte, in ihrem Namen handelnde natürliche Personen und autorisierte Stellen die im Einzelfall geeignetste Variante wählen. Somit können sie durch die Einfuhr von in einem anderen Vertragsstaat verfügbaren Werkexemplaren in einer zugänglichen Form statt der eigenen Herstellung erhebliche Einsparungen erzielen.

Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 6 erinnert daran, dass die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus Artikel 6 über die in Artikel 4 aufgeführten Flexibilitäten verfügen.