Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Art. 7 Verpflichtungen bezüglich technischer Schutzmassnahmen
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, die einen Rechtsschutz gegen die Umgehung technischer Massnahmen vorsehen, dafür zu sorgen, dass dieser Schutz die Begünstigten nicht daran hindert, in den Genuss der im Vertrag vorgesehenen Schranken zu kommen.
In der Praxis gilt diese Bestimmung nur für die Vertragsstaaten, die auch Partei eines oder mehrerer Verträge wie des WCT, des WPPT oder des BTAP sind, die einen Rechtsschutz gegen die Umgehung technischer Massnahmen vorsehen (vgl. Art. 11 WCT, Art. 18 WPPT und Art. 15 BTAP). Der gewählte Wortlaut weist darauf hin, dass der Vertrag von Marrakesch ein selbstständiger internationaler Vertrag ist, den ein Staat ratifizieren kann, ohne anderen Verträgen beitreten zu müssen.
Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 7 stellt klar, dass es den autorisierten Stellen weiterhin freisteht, bei der Herstellung, Verbreitung und Zugänglichmachung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form technische Massnahmen in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung umzusetzen. Solche Massnahmen können sich als unverzichtbar erweisen, damit die autorisierten Stellen ihre Tätigkeit für die Begünstigten fortsetzen können.
Art. 8 Achtung der Privatsphäre
Die Identifizierung der Begünstigten des Vertrags von Marrakesch bringt zwangsläufig ein gewisses Eindringen in ihre Privatsphäre mit sich. Mit dieser Bestimmung werden die Vertragsstaaten ermutigt, sich für eine Umsetzung des Vertrags zu entscheiden, die die Privatsphäre der begünstigten Personen gleichberechtigt mit allen anderen schützt.
Art. 9 Zusammenarbeit zur Erleichterung des grenzüberschreitenden
Austauschs
Für einen erleichterten grenzüberschreitenden Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form befürwortet der Vertrag die Bereitstellung von Informationen über die autorisierten Stellen und ihre Übungen. Dank dieser Informationen können sich die autorisierten Stellen insbesondere einfach gegenseitig identifizieren.
Die Vereinbarte Erklärung zu Artikel 9 stellt klar, dass dieser Informationsaustausch keinerlei Registrierungspflicht für die autorisierten Stellen begründet und keine Voraussetzung für die Durchführung ihrer Tätigkeiten darstellt.
Art. 10 Allgemeine Grundsätze der Umsetzung
Diese Bestimmung betont, dass es den Vertragsstaaten freisteht, über die einzusetzenden Mittel und deren Rechtsform für die Umsetzung des Vertrags gemäss ihren eigenen Rechtssystemen und rechtlichen Verfahren zu entscheiden. Absatz 3 stellt klar, dass sich die Vertragsstaaten für Schranken ausdrücklich zugunsten der Begünstigten oder sonstige geeignete Schranken entscheiden können.
Gemäss der Vereinbarten Erklärung zu Artikel 10 Absatz 2 gelten die im Vertrag vorgesehenen Schranken mutatis mutandis auch für die verwandten Schutzrechte, sofern ein Werk im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Vertrags betroffen ist.