Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Dieser Wortlaut schliesst verschiedene Formen von Werken und insbesondere die Hörbücher in den Geltungsbereich des Vertrags ein. Ziel des Vertrags ist es, den Zugangs zu den veröffentlichen Werken für die Begünstigten zu erleichtern, und zwar ohne Beschränkung hinsichtlich der Form des Werks.

Art. 11 Allgemeine Verpflichtungen betreffend Beschränkungen und

Ausnahmen

Diese Bestimmung wiederholt die Pflicht der Vertragsstaaten, den Drei-Stufen-Test gemäss der Berner Übereinkunft, dem TRIPS-Abkommen und/oder dem WCT zu beachten, je nachdem, ob sie Partei eines oder mehrerer dieser Verträge sind.

Art. 12 Sonstige Beschränkungen und Ausnahmen

Diese Bestimmung weist darauf hin, dass die vom Vertrag für die begünstigten Personen vorgesehenen Schranken einen Mindeststandard darstellen. Den Vertragsstaaten steht es frei, in Übereinstimmung mit ihren internationalen Rechten und Verpflichtungen weitere Schranken vorzusehen, um besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung zeigt die Schwierigkeit, spezifische Schranken zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Begünstigten des Vertrags zu erlassen, ohne dass diese Regeln die Flexibilitäten der Vertragsstaaten im Rahmen anderer internationaler Abkommen, insbesondere der Berner Übereinkunft und des TRIPS-Abkommens, beschränken.

Nach Absatz 2 dürfen die spezifisch für die Begünstigten vorgesehenen Schranken keinerlei Einfluss auf die Schranken haben, die die Vertragsstaaten auf nationaler Ebene zugunsten von Menschen mit Behinderungen vorsehen können.

Art. 13 bis 15 Institutionelle Bestimmungen

Keine Bemerkungen.

Art. 16 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag

Dieser Artikel legt fest, dass die Vertragsstaaten alle Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag von Marrakesch wahrnehmen, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Der gewählte Wortlaut scheint somit die Möglichkeit auszuschliessen, andere als der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Vorbehalten zu erklären.

Art. 17 Unterzeichnung des Vertrags

Der Vertrag von Marrakesch lag nach seiner Verabschiedung während eines Jahres zur Unterzeichnung auf. 60 Staaten haben ihn innerhalb dieser Frist unterzeichnet. Die Schweiz hat den Vertrag am 28. Juni 2013 anlässlich der diplomatischen Konferenz für den Abschluss eines Vertrags zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen unterzeichnet.