Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Art. 18 Inkrafttreten des Vertrags

Der Vertrag von Marrakesch tritt drei Monate nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Bis heute haben elf Staaten87 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt.

Art. 19 bis 22 Schlussbestimmungen

Keine Bemerkungen.

2.3 Umsetzung des Vertrags von Peking und des Vertrags von Marrakesch

2.3.1 Vertrag von Peking

Der Vertrag von Peking gewährt den ausübenden Künstlern des audiovisuellen Bereichs (Schauspieler, Tänzer etc.) hinsichtlich ihrer audiovisuellen Darbietungen das gleiche Schutzniveau wie jenes, das die Sänger und Musiker für ihre akustischen Darbietungen geniessen (Art. 5 bis 14). Die Schweizer Gesetzgebung sieht für die ausübenden Künstler bereits das gleiche Schutzniveau für ihre akustischen, visuellen oder audiovisuellen Darbietungen vor. Die 2007 im Rahmen der URG-Revision für die WPPT-Ratifizierung eingeführten Änderungen sind nämlich nicht nur auf akustische, sondern auch auf audiovisuelle Darbietungen anwendbar. Die geltende Gesetzgebung entspricht somit dem Vertrag von Peking.

Gemäss dem Vertrag von Peking verfügen die ausübenden Künstler über das ausschliessliche Recht, die Sendung, die öffentliche Wiedergabe und die Festlegung ihrer bisher nicht festgelegten audiovisuellen oder visuellen Darbietungen zu erlauben (Art. 6). In Bezug auf die audiovisuellen Festlegungen haben sie das ausschliessliche Recht auf Vervielfältigung (Art. 7), Verbreitung (Art. 8), Vermietung (Art. 9), öffentliche Zugänglichmachung (Art. 10) sowie Sendung und öffentliche Wiedergabe (Art. 11). Letzteres kann jedoch von den Vertragsstaaten auf ein Recht auf angemessene Vergütung oder auf eine andere Weise beschränkt werden (Art. 11 Abs. 2 und 3).

Auf nationaler Ebene sind die in Artikel 6 bis 8, 10 und 11 BTAP genannten Rechte in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bis e verankert. Sie gelten sowohl für akustische als auch audiovisuelle oder visuelle Darbietungen. Für das Vermieten von Werkexemplaren sieht die Schweizer Gesetzgebung einen der Kollektivverwertung unterstellten Vergütungsanspruch (Art. 13 und 38) vor und gewährt kein ausschliessliches Recht, wenn die Werkexemplare vom Künstler oder mit seiner Zustimmung veräussert wurden (weil in diesem Fall das Recht auf Inverkehrbringung nach Art. 12 erschöpft ist). Da die Einnahmen aus der Vermietung jedoch seit Jahren rückläufig sind88, ist Artikel 9 Absatz 2 des Vertrags von Peking anwendbar und befreit die Schweiz von der Verpflichtung, ein ausschliessliches Recht vorzusehen. Folglich erfordert die Ratifizierung des Vertrags von Peking keine Anpassung des geltenden Rechts.

87 Argentinien, El Salvador, Indien, Mali, Mexiko, Mongolei, Paraguay, Singapur, Südkorea, Uruguay und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE).

88 Vgl. Rückgang der Vergütungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif 5 (Vermieten von Werkexemplaren) seit 2008.