Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Falls die Sendung, die Weitersendung oder der öffentliche Empfang der audiovisuellen Festlegung von einem im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbildträger ausgehend erfolgt, beschränkt die Schweizer Gesetzgebung die ausschliesslichen Rechte auf Sendung und öffentliche Wiedergabe nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b und e auf einen der Kollektivverwertung unterstellten Vergütungsanspruch (Art. 35 Abs. 1 und 3). Dieser Vergütungsanspruch untersteht im Übrigen dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (Art. 35 Abs. 4). Die Beschränkung dieses ausschliesslichen Rechts auf einen Vergütungsanspruch ist nach Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags von Peking ausdrücklich zulässig, sofern eine entsprechende Erklärung beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt wird. Die Schweiz wird folglich bei der Ratifizierung des Vertrags von Peking eine solche Erklärung abgeben, um die geltende Regelung aufrechterhalten zu können.

Der Vertrag von Peking sieht den Schutz der Persönlichkeitsrechte der im audiovisuellen Bereich tätigen ausübenden Künstler vor (Art. 5), indem er ihnen einerseits das Recht einräumt, in Bezug auf ihre audiovisuellen Darbietungen als solche genannt zu werden, und andererseits das Recht gewährt, Einspruch gegen jede Entstellung, Verstümmelung oder sonstige Änderung, die ihrem Ruf abträglich wäre, zu erheben. Dieser Schutz entspricht dem im WPPT den ausübenden Künstlern für ihre akustischen Darbietungen gewährten Schutz. Auf nationaler Ebene schützt Artikel 33a die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler hinsichtlich ihrer Darbietungen ungeachtet deren Art (akustisch, visuell oder audiovisuell). Die Umsetzung von Artikel 5 des Vertrags von Peking erfordert folglich keine Anpassung des URG.

Die auf Ton- oder Tonbildträgern festgelegten Darbietungen sind ab der Veröffentlichung der Festlegung oder, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, ab der Herstellung des Trägers während 50 Jahren geschützt (Art. 39). Diese Bestimmung steht im Einklang mit der Mindestschutzdauer von 50 Jahren ab der Festlegung der audiovisuellen Darbietung nach Artikel 14 des Vertrags von Peking.

Schliesslich verpflichtet der Vertrag von Peking die Vertragsstaaten, die technischen Vorkehrungen sowie die den audiovisuellen Festlegungen angebrachten Informationen für die Wahrnehmung der Rechte auf nationaler Ebene zu schützen (Art. 15 und 16). Diese Verpflichtungen werden auf nationaler Ebene durch die im Rahmen der letzten Gesetzesrevision eingeführten Artikel 39a und 39c bereits umgesetzt.89 Artikel 39a schützt vor ihrer Umgehung die wirksamen technischen Massnahmen, die Urheber und Rechtsinhaber für den Schutz ihrer Werke oder ihrer durch verwandte Schutzrechte geschützten Darbietungen im digitalen Bereich nutzen. Diese Bestimmung ist namentlich auf die von den ausübenden Künstlern ergriffenen technischen Vorkehrungen ungeachtet der Art der Darbietung (akustisch, visuell oder audiovisuell) anwendbar. Artikel 39c schützt die den urheberrechtlich geschützten Werken oder den durch verwandte Schutzrechte geschützten Darbietungen angebrachten Informationen für die Wahrnehmung der Rechte.

2.3.2 Vertrag von Marrakesch

Gemäss dem Vertrag von Marrakesch sind die Vertragsstaaten verpflichtet, in ihrer nationalen Gesetzgebung Schranken bezüglich des Rechts auf Vervielfältigung,

89 Für einen detaillierten Kommentar zu diesen Bestimmungen vgl. Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei WIPO-Abkommen und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BBl 2006 3389 3424 ff.