Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Verbreitung und Zugänglichmachung einzuführen, um Sehbehinderten Werke in einer zugänglichen Form leichter zugänglich zu machen (Art. 4). Ferner sind sie verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen den grenzüberschreitenden Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form (Art. 5) sowie die Einfuhr solcher Werkexemplare (Art. 6) zu gestatten.

Artikel 24c sieht bereits eine Beschränkung des Urheberrechts zugunsten von Menschen mit Behinderungen vor, um ihnen den Zugang zu geschützten Werken zu erleichtern. Die Begünstigten dieser Schranke sind Menschen mit Behinderung ungeachtet der Art ihres Handicaps. Die Schranke erstreckt sich auf alle Kategorien von Werken, soweit Menschen mit Behinderungen das Werk in seiner veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen sinnlich wahrnehmen können (Abs. 1).

Der flexible Wortlaut von Artikel 24c ermöglicht in Bezug auf die Mehrheit der Verpflichtungen eine Auslegung, die mit dem Vertrag von Marrakesch im Einklang steht. Eine Gesetzesänderung ist allerdings erforderlich, damit Werkexemplare in einer zugänglichen Form aus einem Vertragsstaat in die Schweiz eingeführt werden können (vgl. Ziffer 2.4.1 unten).

Die übrigen Verpflichtungen aus dem Vertrag von Marrakesch erfordern keine Gesetzesänderungen. Trotzdem sind die durch Artikel 24c erlaubten Verwendungszwecke zu präzisieren. Dabei zu berücksichtigen ist einerseits der Zweck90 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 200291 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG), d.h. «Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind»92, und andererseits das im Vertrag von Marrakesch formulierte Ziel, «sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen den Zugang und den Gebrauch der Werke zu erleichtern»93. Absatz 1 schreibt kein spezifisches Format vor, in dem ein veröffentlichtes Werk vervielfältigt werden darf, um es den begünstigten Personen zugänglich zu machen. Die Schranke erstreckt sich auf jede Form der Vervielfältigung ungeachtet des verwendeten Trägers94, sofern das so hergestellte Werkexemplar für die begünstigte Person zugänglich ist. Folglich ermöglicht diese Schranke beispielsweise die Vervielfältigung eines in Buchform veröffentlichten Sprachwerks in Blindenschrift, um es einer sehbehinderten Person zugänglich zu machen. Für eine sehbehinderte Person, die die Blindenschrift nicht beherrscht, ist dieses Format nicht zugänglich. Deshalb muss in diesem Fall ein anderes Format (z.B. Buch mit grossen Druckbuchstaben, E-Book oder Hörbuch) gewählt werden.

Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsstaaten, in ihrer nationalen Urheberrechtsgesetzgebung eine Beschränkung des Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Zugänglichmachungrechts vorzusehen, um den Begünstigten Werke in einer zugänglichen Form leichter zugänglich zu machen (Art. 4 Abs. 1).

90 Vgl. Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BBl 2006 3389 3432.

91 SR 151.3

92 Artikel 1 Absatz 1 BehiG.

93 Vertrag von Marrakesch, letzte Erwägung der Präambel.

94 Der Gemeinsame Tarif 10 (2013-2017) nennt in Ziff. 1.2 Tonträger, Tonbildträger und Blindenschriftträger sowie Werke in digitaler Form.