Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Dauerschuldverhältnis müsste sich der Rechtsinhaber bzw. die Rechtsinhaberin eine Nutzung des Werkes bis zum Zeitpunkt gefallen lassen, auf den eine Beendigung der Nutzung aufgrund einer Interessenabwägung vernünftigerweise erfolgen kann. Für eine anschliessende Nutzung müsste man auch hier mit dem Rechtsinhaber bzw. der Rechtsinhaberin direkt verhandeln.

In den Buchstaben a bis c werden die Nutzungsvoraussetzungen für verwaiste Werke festgelegt. Laut Buchstabe a muss das zur Nutzung bestimmte Werkexemplar sich in Beständen von öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive oder in Beständen von Archiven der Sendeunternehmen befinden. Damit sind die öffentlich zugänglichen Kollektionen der Institutionen, die das kollektive Gedächtnis aufbewahren, sowie gemäss der zurzeit gültigen Regel auch die Werke der nicht direkt öffentlich zugänglichen Archive von Sendeunternehmen abgedeckt. Buchstabe b verlangt, dass die zu nutzenden Werkexemplare in der Schweiz hergestellt, vervielfältigt oder zugänglich gemacht wurden. Schliesslich verlangt Buchstabe c, dass die Verwendung von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft erlaubt wird. Damit der Nutzer von den Verwertungsgesellschaften eine Nutzungserlaubnis bekommt, muss er glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 22b erfüllt sind. Die Regelung überschneidet sich in gewissem Rahmen mit der Auskunftspflicht der Nutzer gegenüber die Verwertungsgesellschaften (Art. 51). Im Kontext der Verwendung von verwaisten Werken kommt ihr aber eine Kontrollfunktion zu.

Absatz 2 betrifft andere Werke und Werkteile, welche in einem verwaisten Werk im Sinne von Absatz 1 integriert sind. Er unterstellt ihre Nutzung denselben Voraussetzungen, die für die Nutzung von verwaisten Werken gelten. Diese Regelung orientiert sich an der geltenden Bestimmung, welche die Nutzung von Archivwerken der Sendeunternehmen regelt (vgl. Art. 22a Abs. 2). Will jemand zum Beispiel einen Bildband nutzen, dessen Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberin unbekannt oder unauffindbar ist, sind jedoch von allen oder einzelnen Fotografien im Bildband der Rechtsinhaber bzw. die Rechtsinhaberin bekannt, so kann Absatz 1 nicht auf das ganze Werk Anwendung finden. Fotografien sind für die Eigenart eines Bildbandes bestimmend. Die Einholung der Verwendungsrechte an den einzelnen Fotografien kann nicht damit umgangen werden, dass der Rechtsinhaber bzw. die Rechtsinhaberin des Bildbandes unbekannt oder unauffindbar ist. Ist dagegen bspw. in einem Gedichtband, dessen Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberin unbekannt oder unauffindbar ist, eine Fotografie vorhanden, welche für die Eigenart des Buches nicht bestimmend ist, so wird diese gemeinsam mit dem Gedichtband von Absatz 1 erfasst.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass der Rechtsinhaber bzw. die Rechtsinhaberin Anspruch auf eine Vergütung für die vergangene Nutzung seines bzw. ihres Werks hat. Die Höhe der Vergütung ist auf die von der Verwertungsgesellschaft erhobenen Vergütungen begrenzt.

Absatz 4 sieht vor, dass bei Verwendung einer grossen Anzahl von Werken Artikel 43a Anwendung findet. Will beispielsweise eine Bibliothek ihre umfangreiche Plakatsammlung digitalisieren, so kann sie auf der Basis von Artikel 43a die entsprechende Berechtigung einholen. Dabei spielt es keine Rolle, ob innerhalb der grossen Masse von zu nutzenden Werken einzelne Werke verwaist sein könnten. Da Artikel 43a vorsieht, dass die Verwertung über eine Verwertungsgesellschaft erfolgt und die damit zusammenhängenden