Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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2.4.2 Massnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und den neuen Technologien entsprechenden Urheberrechtsschutzes
Art. 5 Nicht geschützte Werke
Buchstabe c stellt sicher, dass amtliche Dokumente vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind. Amtliche Dokumente sind Informationen, die auf einem
beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind, sich im Besitz der Behörde
befinden, von der sie stammen, und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen. Darunter fallen auch Dokumente, welche behördenextern erstellt, anschliessend jedoch in ein Dokument der Behörde integriert wurden. All diese Dokumente
müssen von ihrem Sinn und Zweck her gemeinfrei bleiben. Rein verwaltungsinterne Dokumente hingegen, die nicht öffentlicher Natur sind, fallen nicht unter
Buchstabe c.
Art. 13 Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren
Schriftsteller erhalten für den Verkauf eines Buches an eine Privatperson dieselbe Vergütung, wie wenn sie das Buch an eine Bibliothek veräussern, obwohl das Buch in der Bibliothek viel intensiver genutzt wird. Die Mitgliedstaaten der EU (aber auch weitere Länder wie Kanada, Israel, Neuseeland und Australien) sehen deshalb vor, dass für die Nutzungen in der Bibliothek eine Vergütung zu bezahlen ist.
Bisher hat die Schweiz von der Einführung des Verleihrechts abgesehen. Es wurde befürchtet, dass die Vergütung zulasten des Anschaffungsbudgets der Bibliotheken gehen würde; zum Nachteil von jungen Autoren und Nischenautoren. Diese Befürchtung scheint sich in den Nachbarstaaten, die eine Bibliothekstantieme kennen, nicht bewahrheitet zu haben.
Mit dem ersten Inverkehrbringen eines Werkexemplars ist das Recht zur Verbreitung grundsätzlich erschöpft (ausgenommen sind Computerprogrammen). Solche Werkexemplare dürfen deshalb ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterverbreitet werden. Der Rechteinhaber verfügt weder über ein ausschliessliches Ausstellungsrecht noch über ein ausschliessliches Vermiet- und Verleihrecht. Das geltende Recht sieht aus Billigkeitserwägungen einen Vergütungsanspruch der Rechteinhaber beim Vermieten von Werkexemplaren vor. Dieser Vergütungsanspruch wird mit der Ergänzung in Absatz 1 auf das Verleihen, bei welchem die Werkexemplare zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen werden, ausgedehnt. Er ist aber nur anwendbar, wenn das Verleihen als Haupt- oder Nebentätigkeit erfolgt. Damit wird der Verleih von Bibliotheken erfasst, nicht aber der gelegentlichen Verleih im Kreis von Verwandten oder Freunden.
Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
Wer heute beispielsweise Musik online kauft, darf seine Käufe gemäss den Nutzungsbedingungen des Verkäufers oft auf mehreren Geräten verwenden. Gleichzeitig bezahlt der Konsument beim Kauf dieser Geräte eine Leerträgervergütung, die in den Kaufpreis eingerechnet ist, was zu Mehrfachzahlungen bei den Urheberrechtsvergütungen führt. Die Neufassung von Artikel 19 Absatz 3bissoll sicherstellen, dass solche Mehrfachzahlungen nicht mehr vorkommen.