Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Werkausschnitte selbst bereits zugänglich gemacht haben, namentlich offizielle Trailer von Filmen oder Online-Ausschnitte von Tonträgern, so können in Bestandsverzeichnissen diese Ausschnitte wiedergegeben werden. Ebenso ist die Wiedergabe eines Ausschnitts in reduzierter Auflösung (z.B. bei Filmen) bzw. in reduziertem Format (z.B. bei Musikwerken) zulässig. Es wird der Praxis überlassen sein, die Grenzen der zulässigen Wiedergabe konkret zu bestimmen. Aus heutiger Sicht könnte die Grenze für die maximal zulässige Dauer einer Wiedergabe beispielsweise bei 10 Prozent der Gesamtdauer des Werks, längstens aber 30 Sekunden liegen. Filmstills können in geringer Anzahl pro Film ebenfalls wiedergegeben werden. Soweit audiovisuelle Werke verschiedene unterscheidbare Teile umfassen – etwa Beiträge einer TV-Sendung –, können von jedem Teil Auszüge in Verzeichnissen wiedergegeben werden.
Für in Absatz 2 nicht erwähnte gegenwärtige oder zukünftige Werkarten, beispielsweise Werke, die primär in digitaler Form entstehen und verwendet werden (digital born works), gelten zu den obigen Ausführungen analoge Gesichtspunkte. So sind Gedächtnisinstitutionen aufgrund der neuen Bestimmung etwa berechtigt, zwecks Vermittlung archivierter Webseiten Momentaufnahmen (snapshots) anzufertigen und diese, im Sinne eines Ausschnitts, in Verzeichnissen wiederzugeben, allerdings ohne Bild- und Tonfunktion bei integrierten audiovisuellen Werken, für welche die Kriterien gemäss Absatz 2 Buchstabe c gelten.
Art. 37a Rechte des Herstellers oder der Herstellerin von Pressefotografien
Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 714 (E. 2.3) klargestellt, dass die statistische Einmaligkeit der Bildgestaltung und nicht die Einmaligkeit des Ereignisses oder der Sache, z.B. die Momentaufnahme eines gesellschaftlichen Ereignisses, Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist. Der Entscheid ist korrekt. Schliesslich geht es im Urheberrecht um den Schutz von Literatur und Kunst (und damit um den Schutz des gestalterischen und kreativen Prozesses) und nicht um den Schutz des Motivs. Er ist aber insofern problematisch, als er die Pressefotografien weitgehend schutzlos lässt, weil bei ihnen die Berichterstattung und damit das Motiv im Vordergrund steht. Mit der Anerkennung eines eingeschränkten, wettbewerbsrechtlich ausgestalteten Leistungsschutzrechts an der Pressefotografie wird diese ungerechtfertigte Schutzlücke geschlossen.
Absatz 1 bezieht sich auf das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Hersteller und Herstellerinnen von Pressefotografien haben das ausschliessliche Recht, ihre Fotografien in jeglicher Form (als Fotodruck, auf Speicherkarten, auf CD-ROM etc.) zu vervielfältigen. Sie haben ausserdem das Recht, ihre Fotografien in einen Computer einzuspeichern und davon Kopien herzustellen. Pressefotografien existieren heute vor allem in elektronischer Form, z.B. digital auf der Speicherkarte der Fotokamera. Sinn und Zweck von Absatz 1 ist es, sowohl die Herstellung von physischen als auch von elektronischen Kopien zu erfassen.
Des Weiteren haben Hersteller und Herstellerinnen von Pressefotografien das ausschliessliche Recht darüber zu entscheiden, ob Exemplare ihrer Fotografien überhaupt in Umlauf gebracht werden dürfen, und wenn ja, auf welche Weise. Das Verbreitungsrecht erfasst sowohl die kommerzielle (z.B. Verkauf), als auch die nichtkommerzielle (z.B. Schenkung) Veräusserung. Das Anbieten, Veräussern oder sonst wie Verbreiten von Pressefotografien bezieht sich sowohl auf Originale als auch auf Vervielfältigungsexemplare. Elektronische Veräusserungshandlungen, wie