Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Vereinbarungen den Anforderungen von Artikel 55 bis 60 genügen müssen, entstehen den (unbekannten) Rechteinhabern keine Nachteile.
Art. 24 Archivierungs- und Sicherungsexemplare
Die neue Formulierung von Absatz 1bisnimmt eine inhaltliche Anpassung an Artikel 22b und Artikel 24e vor. Damit sind in allen drei Artikeln sowohl öffentlich zugängliche als auch öffentliche Institutionen erfasst.
Art. 24d Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken
Die elektronische Datenverarbeitung schliesst regelmässig Vervielfältigungen mit ein. Daraus folgt, dass das Vervielfältigungsrecht des URG vor allem in der Forschung unerwünschte Barrieren verursacht. Die neue Regelung soll diese Hindernisse ausräumen. Auf internationaler Ebene102 und in der EU103 wurden ähnliche Anpassungen andiskutiert. Es erscheint indessen nicht als sinnvoll, die Entwicklung auf internationaler Ebene abzuwarten. Die Wissenschaftsschranke kann für den Forschungsstandort Schweiz einen wesentlichen Vorteil bringen und ihn weiter stärken.
Die Regelung in Absatz 1 trägt den Erfordernissen der heutigen wissenschaftlichen Forschungstätigkeit Rechnung, indem sie urheberrechtlich relevante Vervielfältigungs- und Bearbeitungshandlungen, die technisch bedingt sind, vom Schutz ausnimmt. Unter wissenschaftlicher Forschung wird die systematische Suche nach neuen Erkenntnissen innerhalb verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen verstanden. Die Forschung muss nicht ausschliesslich einen wissenschaftlichen Zweck verfolgen. Es ist denkbar, dass ein Forschungsprojekt unbeabsichtigt auch anderen Zielen dient. Wichtig ist, dass die wissenschaftliche Forschung Hauptzweck der Arbeiten bleibt.
Die Herstellung der Vervielfältigungen und deren Bearbeitung müssen im Hinblick auf die Forschungstätigkeit technisch bedingt sein. Die Kopie muss also im Rahmen eines technischen Verfahrens zur Forschung anfallen, oder hergestellt und bearbeitet werden, um ein technisches Verfahren zur Forschung überhaupt anwenden zu können. Unter die Schutzschranke fallen z.B. Vervielfältigungen und Bearbeitungen, die beim «Text und Data Mining» erforderlich sind. Dieses Verfahren bedingt dauerhafte Vervielfältigungshandlungen, im Gegensatz zu den unter Artikel 24a geregelten Fällen vorübergehender Vervielfältigung. Dementsprechend ist die Schranke nicht nur auf kurzzeitige, sondern auch auf permanente Vervielfältigungen anwendbar. Zudem erlaubt sie die Vervielfältigung und Bearbeitung ganzer Werke. Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass normalerweise nicht im Voraus bekannt ist, in welchem Teil eines Werks sich die für die Forschungsarbeit wesentlichen Informationen befinden. Nicht von der Ausnahmeregelung erfasst sind Vervielfältigungen, die lediglich dazu dienen, zusätzliche Kosten für den Erwerb weiterer Werkexemplare zu vermeiden.
102 WIPO, Provisional Working Document towards an Appropriate International Legal Instrument (in whatever form) on Limitations and Exceptions for Educational, Teaching and Research Institutions and Persons with other Disabilities containing Comments and Textual Suggestions, SCCR/26/4 PROV., S. 33.
103 EU-KOMMISSION, Licenses for Europe, Ten pledges to bring more content online, S. 8 (http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/licences-for-europe/131113_tenpledges_en.pdf).