Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht
Schätzungen gehen davon aus, dass bis zu 90 Prozent der Werke in Bibliotheken verwaist sind.100
Die Schweiz hat frühzeitig eine Regelung zur Nutzung von verwaisten Werken geschaffen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Bestimmung zu eng und zu sehr auf die Sendeunternehmen zugeschnitten ist. Das soll mit einer angemessenen Ausweitung der bestehenden Urheberrechtsschranke korrigiert werden.
Diese Bestimmung schafft einen rechtlichen Rahmen für die Nutzung von sogenannten verwaisten Werken. Dieser Begriff wird in Absatz 1 definiert. Die Kriterien für die Charakterisierung eines Werks als verwaist gelten ungeachtet der Art oder des Trägers für alle Werke im Sinne des URG: Erstens darf die Schutzdauer noch nicht abgelaufen sein (vgl. Art. 29 bis 32), und zweitens müssen die Rechtsinhaber oder Rechtsinhaberinnen unbekannt oder unauffindbar sein. Der Nutzer bzw. die Nutzerin hat die notwendigen Recherchen durchzuführen. Die Recherchepflicht gilt als erfüllt, wenn der Nutzer bzw. die Nutzerin im Rahmen einer Recherche die für die entsprechende Werkkategorie massgeblichen Datenbanken abgefragt hat und der Rechtsinhaber oder die Rechtsinhaberin gestützt darauf nicht bestimmt werden kann oder unauffindbar ist. Er bzw. sie trägt die Beweislast dafür, dass er bzw. sie die notwendigen Recherchen durchgeführt hat und dabei der Rechtsinhaber oder die Rechtsinhaberin unbekannt oder unauffindbar geblieben ist (Art. 8 ZGB101). Da sich die Recherchemöglichkeiten laufend verändern, werden die jeweils massgeblichen Verzeichnisse sinnvollerweise im massgebenden Tarif (aktuell im Gemeinsamen Tarif 13) festgehalten. Heute müsste eine Recherche beispielsweise folgendes umfassen: für monographische Werke die massgeblichen Buchhandelsverzeichnisse der lieferbaren Bücher, die Kataloge von Nationalbibliotheken, das globale ISBN-Register und das elektronische Telefonbuch; für visuelle Werke der bildenden Kunst, Fotografien oder Illustrationen das Künstlerverzeichnis der deutschen VG Bild Kunst und die Datenbanken von Keystone, Sikart, Foto.ch sowie die elektronischen Telefonbücher.
Mit Absatz 1 wird das heute auf verwaiste Werke in Ton- und Tonbildträgern anwendbare System beibehalten und sein Anwendungsbereich ausgedehnt. Verwertungsgesellschaften werden im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) zur individuellen Verwertung von verwaisten Werken legitimiert. Es handelt sich damit um eine unechte Schranke. Die Worte «so lange» stellen auch klar, dass das Wiederauftauchen des Rechtsinhabers oder der Rechtsinhaberin den Status als verwaistes Werk beendet.
Der Rechtsinhaber bzw. die Rechtsinhaberin ist verpflichtet, seine bzw. ihre Rechte nach den Regeln von Treu und Glauben auszuüben (Art. 2 ZGB). Die Beendigung des Status als verwaistes Werk wirkt sich auf künftige Sachverhalte aus. Eine von der zuständigen Verwertungsgesellschaft bereits erlaubte Verwertung ist nicht betroffen. Hat jemand beispielsweise die Berechtigung erhalten, eine Auflage eines Buches zu drucken, so ist diese Auflage nicht von einer allfälligen Beendigung der Kollektivverwertung durch den Rechtsinhaber bzw. die Rechtsinhaberin betroffen. Mit Blick auf eine zweite Auflage, müsste man dann allerdings mit dem Rechtsinhaber bzw. der Rechtsinhaberin direkt verhandeln. Bei einem
100 SAMUELSON, PAMELA / URBAN, JENNIFER M. / HANSEN, DAVID R. / HASHIMOTO, KATHRYN / HINZE, GWEN, Solving the Orphan Works Problem for the United States, 37 Colum. J.L. & Arts 1 (2013), S. 5 Fn 14.
101 SR 210.