Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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erweitert ihre Auswertungsmöglichkeiten und dient insofern den Interessen der Urheber wie der Nutzer gleichermassen. Indes soll durch die Voraussetzungen in Absatz 1 und die Spezifizierung in Absatz 2 der vorgeschlagenen Bestimmung verhindert werden, dass ein eigentlicher Werkgenuss möglich ist und die normale Verwertung der Werke (z.B. der Handel mit Büchern, Bildwerken und Filmen) beeinträchtigt wird. Dadurch wird Artikeln 9 Ziffer 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst105 Rechnung getragen.

Dabei gilt es einen Ausgleich zwischen dem Schutz wirtschaftlicher Interessen Berechtigter, dem Schutz der Urheber vor Entstellung ihrer Werke sowie dem öffentlichen Informationsinteresse zu finden. Das Format, die Auflösung, die Dauer oder weitere relevante Parameter der Werkwiedergabe sollen in einer Weise reduziert sein, dass eine kommerzielle Weiternutzung der Werke aus dem Verzeichnis heraus verunmöglicht wird. Dennoch dürfen die Parameter genügend ausgeprägt sein, dass die Verzeichnisse ihren Informationszweck erfüllen und die gezeigten Werke als solche grundsätzlich wahrnehmbar bleiben.

Der Begriff «Bestandsverzeichnis» ist in einem weiten und technologieneutralen Sinn zu verstehen und umfasst jede heutige und zukünftige Form eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses, digital wie analog, online wie offline. Darunter fallen auch die im herkömmlichen Sinne als «Onlinekataloge» bezeichneten Verzeichnisse. Ebenso ist die Form der wiedergegebenen Werke nicht relevant. Somit können Werke in analoger oder digitaler Form als auch rein digitale Werke (namentlich digital born works) in Verzeichnissen wiedergegeben werden. Der Begriff der Öffentlichkeit bezieht sich im ersten Fall auf öffentlich zugängliche Sammlungen (z.B. Bibliotheken, Museen, private Ausstellungen) und im zweiten Fall auf Institutionen mit öffentlicher Trägerschaft, die nicht zwingend öffentlich zugänglich sein müssen (z.B. Bundeskunstsammlung, Literaturarchive, Staatsarchive).

Was unter «kurzer Auszug» zu verstehen ist, wird unter Absatz 2 für bestimmte Werkgattungen in einer nicht abschliessenden Liste näher spezifiziert. Bei Werken der bildenden Kunst sowie fotografischen und anderen visuellen Werken im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c dürfen in Bestandsverzeichnissen Gesamtansichten der Werke in Form kleinformatiger Bilder mit geringer Auflösung angezeigt werden. Entsprechendes gilt für Cover von Sprachwerken sowie von musikalischen, filmischen und audiovisuellen Werken. Unter Berücksichtigung des Informationszwecks lassen sich bezüglich Auflösungsgrad und Bildformat keine festen Vorgaben formulieren: wesentlich ist, ob das gezeigte Werk noch als solches erkennbar ist, ohne kommerziell weiterverwendet werden zu können.

Bei Sprachwerken im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a sind umfassendere Wiedergaben des eigentlichen Textinhalts ausgeschlossen, da über den Informationszweck hinausgehend. Deshalb dürfen neben dem Cover nur bestimmte ausgewählte Werkteile mit Informationsfunktion gezeigt werden, das heisst Titel, Frontispiz, Inhalts- und Literaturverzeichnis, Umschlagseiten sowie verfügbare Zusammenfassungen wissenschaftlicher Werke (abstracts).

Filmwerke, Musikwerke und audiovisuelle Werke können gemäss Absatz 2 Buchstabe b ebenfalls auszugsweise wiedergegeben werden. Soweit Rechteinhaber – beispielsweise die Urheber selber oder Produktionsfirmen und Verlage –

105 Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Stockholm, vom 14. Juli 1967, SR 0.231.14.